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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 17.06.2010
L 15 AS 96/10 -

Kein Arbeitslosengeld II während Verbüßung einer Ersatzfreiheitsstrafe

Mit Verhängung einer Geldstrafe nach Tagessätzen wird zugleich auch Ersatzfreiheitsstrafe richterlich verfügt

Wird ein "Hartz IV"-Empfänger zur Verbüßung einer Ersatzfreiheitsstrafe in eine Justizvollzugsanstalt (JVA) aufgenommen, steht ihm für die Zeit seiner Haft kein Arbeitslosengeld II zu. Dies hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen entschieden.

Im konkreten Fall war der Kläger, der seit Oktober 2005 Grundsicherungsleistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs ("Hartz IV") bezog, Ende September 2009 zur Vollstreckung einer ca. fünfwöchigen Ersatzfreiheitsstrafe in eine JVA aufgenommen worden. Nach Verbüßung seiner Strafe im geschlossenen Vollzug wurde er Anfang November 2009 entlassen. Die bremische Arbeitsgemeinschaft, die von der Inhaftierung durch die JVA informiert worden war, forderte daraufhin das Arbeitslosengeld II für die Zeit der Haft vom Kläger teilweise zurück.

Rückforderung von Arbeitslosengeld II für die Zeit der Haft rechtmäßig

Diese Rückforderung hat das Landessozialgericht nun als rechtmäßig angesehen. Beim Sozialgericht Bremen war der Kläger dagegen noch erfolgreich gewesen mit seiner Argumentation, es handele sich bei einer Ersatzfreiheitsstrafe nicht um eine richterlich angeordnete Freiheitsentziehung, da für die Anordnung der Ersatzfreiheitsstrafe die Vollstreckungsbehörde zuständig sei.

An Stelle einer uneinbringlichen Geldstrafe tritt kraft Gesetzes Freiheitsstrafe

Dies sah das Landessozialgericht anders und betonte, dass mit der Verhängung einer Geldstrafe nach Tagessätzen zugleich auch die Ersatzfreiheitsstrafe richterlich verfügt wird. An die Stelle einer uneinbringlichen Geldstrafe tritt dann kraft Gesetzes die Freiheitsstrafe, wobei ein Tag Freiheitsstrafe einem Tagessatz entspricht (§ 43 Strafgesetzbuch).

Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung maßgeblich für Leistungsentzug

Maßgeblich für den gesetzlichen Leistungsausschluss war nach Ansicht des 15. Senats, dass auch während der Verbüßung einer Ersatzfreiheitsstrafe ein "Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung" erfolgt (§ 7 Abs. 4 Satz 2 Sozialgesetzbuch Zweites Buch). Damit besteht vom Tag der Aufnahme an kein Anspruch auf Arbeitslosengeld II.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.08.2010
Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen/ra-online

Vorinstanz:
  • Sozialgericht Bremen, Urteil vom 20.01.2010
    [Aktenzeichen: S 23 AS 2171/09]
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