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Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 10.03.2015
- L 9 U 4750/12 -
Verletzung bei der Bergrettung ist als Arbeitsunfall anzuerkennen
Vorschädigung des Kniegelenks war nicht ursächlich für erlittene Knieverletzung
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat die Verletzung eines Bergwachtretters, der bei der Rettung eines verunglückten Skispringers eine schwere Knieverletzung erlitten hatte als Arbeitsunfall anerkannt. Nach Auffassung des Gerichts war die in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherte Tätigkeit als Bergwachthelfer und Rettungsassistent ursächlich für die Verletzung des Knies.
Im zugrunde liegenden Verfahren hatte ein 33-jähriger Mann einen landenden Rettungshubschrauber eingewiesen, der zum Abtransport eines verunfallten Skispringers angefordert worden war. Dabei wurde der Mann vom Abwind der Hubschrauberrotoren, dem sogenannten "down wash" erfasst. Gegen diesen orkanartigen Luftwirbel stemmte sich der Kläger erfolglos an, das rechte
Arbeitsunfall wegen Vorschädigung des Knies abgelehnt
Die Anerkennung dieses Unfallgeschehens als
Sozialgericht beruft sich auf Gerichtsgutachten und verneint Vorliegen eines Arbeitsunfalls
In erster Instanz hatte das Sozialgericht Freiburg noch die Klage abgewiesen. In diesem Verfahren waren bereits zwei medizinische Sachverständigengutachten eingeholt worden, ein
LSG: Anlagebedingte Vorschädigung des Kniegelenks nicht gravierend genug, um vorliegende schwerwiegende Schädigung auszulösen
Dieses Urteil hoben die Richter des Landessozialgerichts Baden-Württemberg auf, gaben der Berufung des Bergwachthelfers statt und stellten das Unfallgeschehen als
Sozialgesetzbuch (SGB) Siebtes Buch (VII)
- Gesetzliche Unfallversicherung -
§ 8 Arbeitsunfall
(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen.
[...]
§ 2 Versicherung kraft Gesetzes
(1) Kraft Gesetzes sind versichert
1. Beschäftigte,
[...]
12. Personen, die in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder im Zivilschutz unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen dieser Unternehmen einschließlich der satzungsmäßigen Veranstaltungen, die der Nachwuchsförderung dienen, teilnehmen,
[...]
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.05.2015
Quelle: Landessozialgericht Baden-Württemberg/ra-online
- Sturz auf der Skipiste ist kein Arbeitsunfall
(Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 03.10.2013
[Aktenzeichen: 17 U 484/10]) - Sturz beim Autowaschen ist kein Arbeitsunfall
(Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 31.10.2013
[Aktenzeichen: L 17 U 180/12]) - Unfall auf dem Weg zum Geldabheben ist kein Arbeitsunfall
(Sozialgericht Osnabrück, Urteil vom 05.12.2013
[Aktenzeichen: S 19 U 43/11])
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Dokument-Nr. 21035
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