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Landgericht Siegen, Urteil vom 13.09.1990
- 3 S 211/90 -
Zum Umfang der mietvertraglichen Verpflichtung zur Gartenpflege
Mietvertragliche Regelung muss eng ausgelegt werden
Wenn sich ein Mieter vertraglich verpflichtet hat, die Gartenpflege zu übernehmen, umfasst diese Verpflichtung nur einfache Tätigkeiten. Dies hat das Landgericht Siegen entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall hatten
Regelung muss eng ausgelegt werden
Das Gericht meinte, dass die mietvertragliche Regelung eng auszulegen sei, weil sie eine Abweichung von der Verteilung der Pflichten darstellt, wie sie das Gesetz als Regelfall vorsehe. Eine derartige Formulierung umfasse nur einfache Pflegearbeiten im
Regelung bezieht sich nur auf Wiese und Garten
Die Entfernung von Moos auf der Terrasse und auf dem Dach der Garage könne der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.06.2009
Quelle: ra-online (pt)
Jahrgang: 1991, Seite: 85 WuM 1991, 85
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Dokument-Nr. 8000
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