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Landgericht Saarbrücken, Urteil vom 18.12.2015
- 5 S 17/15 -
Kostentragungspflicht für Trinkwasseruntersuchung betrifft nicht nur Wohnungseigentümer mit vermieteter Eigentumswohnung
Wohnungseigentümergemeinschaft kann mehrheitlich Untersuchungskosten sämtlichen Wohnungseigentümern auferlegen
Eine Wohnungseigentümergemeinschaft kann mehrheitlich beschließen, dass sämtliche Wohnungseigentümer entsprechend der Wohnungseinheiten die Kosten für die Trinkwasseruntersuchung zu tragen haben. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Wohnungseigentümer ihre Wohnung vermietet haben. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Saarbrücken hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Rahmen einer Wohnungseigentümerversammlung im April 2014 beschloss die
Amtsgericht gab Klage statt
Das Amtsgericht Saarbrücken gab der Klage statt. Der Beschluss habe einer ordnungsgemäßen Verwaltung widersprochen und sei daher unwirksam. Da die sich aus der Trinkwasserverordnung ergebende Untersuchungspflicht nur die vermieteten Wohnungen treffe, dürfen die dafür anfallenden
Landgericht bejaht Kostentragungspflicht für sämtliche Wohnungseigentümer
Das Landgericht Saarbrücken entschied zu Gunsten der beklagten
Zulässige Missachtung des Verursachungsprinzips
Es sei nach Auffassung des Landgerichts nicht zu beanstanden, dass die
Kostenaufteilung nach Verursachungsprinzip untypisch
Nach Ansicht des Landgerichts sei eine Kostenaufteilung nach dem Verursachungsprinzip für das Innenverhältnis der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.11.2016
Quelle: Landgericht Saarbrücken, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Saarbrücken, Urteil vom 23.01.2015
[Aktenzeichen: 42 C 101/14 (10)]
Jahrgang: 2016, Seite: 291 NJW-Spezial 2016, 291
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Dokument-Nr. 23473
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