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Landgericht München I, Urteil vom 24.03.2005
- 6 O 14405/04 -
Eine Treppe in einer Gastwirtschaft muss rechts und links einen Handlauf aufweisen
Gastwirt muss 1000,- € Schmerzensgeld zahlen - Zu den Anforderungen an eine Treppe in einer Gastwirtschaft
Ein Gastwirt hat alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um von seinem Betrieb ausgehende Gefahren für seine Gäste abzuwenden. An die Sicherheit einer Treppe in einer Gastwirtschaft sind hohe Anforderungen zu stellen.
Insbesondere haben solche Treppen entsprechend einer Vorschrift in der Gaststättenverordnung auf beiden Seiten einen griffsicheren
Sturz auf schmaler Treppe ins Untergeschoss
Der Kläger, ein älterer Herr, betrat am 13.05.2002 mittags die
Gericht: Treppe nicht in verkehrssicherem Zustand
Das Landgericht verurteilte den Betreiber der
Richter: Wenn eine verkehrssichere Ausgestaltung der Treppe nicht möglich gewesen sein sollte, hätte die Treppe nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden dürfen
Sofern Belange des Denkmalschutzes einer verkehrssicheren Ausgestaltung der
Allerdings treffe den Kläger ein hälftiges Mitverschulden, da er die vorhandene und weniger steile
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.06.2005
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LG München I vom 27.06.2005
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Dokument-Nr. 633
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