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Landgericht München I, Urteil vom 05.05.2022
- 5 HK O 15710/20 -
Jahresabschlüsse der Wirecard AG für Jahre 2017 und 2018 nichtig
Unabhängig vom (Nicht-)Vorliegen gefälschter Saldenbestätigungen ergibt sich die Nichtigkeit aus der Verletzung gläubigerschützender Vorschriften
Das Landgericht München I hat die Nichtigkeit der Jahresabschlüsse der Wirecard AG zum 31.12.2017 und 31.12.2018 sowie der darauf aufbauenden Gewinnverwendungsbeschlüsse der Hauptversammlungen festgestellt.
Dabei musste das LG nicht abschließend entscheiden, ob die Saldenbestätigungen für Treuhandkonten bei einer asiatischen Bank tatsächlich gefälscht waren und die entsprechenden Third Party Acquiring - Geschäfte zumindest im Wesentlichen nicht stattgefunden haben, worauf sich der klagende
Nichtigkeit gem. § 256 Abs. 1 Nr. 1 AktG
Denn selbst wenn die vom ehemaligen Vorstandsvorsitzenden geltend gemachte Existenz dieser Gelder auf anderen Konten stimmen sollte, würde sich die
Auch Gewinnverwendungsbeschlüsse nichtig
In beiden Sachverhaltskonstellationen bejahte die Kammer auch die Erheblichkeit des Fehlers, weil die Überbewertung etwa 39 % bzw. 41 % der jeweiligen Bilanzsummen von knapp € 1,9 Mrd. bzw. etwas mehr als € 2,3 Mrd. ausmachte. Die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.05.2022
Quelle: Landgericht München I, ra-online (pm/cc)
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Dokument-Nr. 31733
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