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Landgericht München I, Beschluss vom 08.11.2016
31 S 12371/16 -

Wohnungsmieter muss Baum von Loggia entfernen

Anpflanzung eines Baums entspricht nicht vertragsgemäßer Nutzung einer Loggia bzw. eines Balkons

Ein Wohnungsmieter ist gemäß § 541 BGB verpflichtet, einen auf der Loggia angepflanzten Baum zu entfernen, da dies nicht einer vertragsgemäßen Nutzung einer Loggia bzw. eines Balkons entspricht. Der Mieter kann sich in einem solchen Fall nicht auf Art. 20a GG berufen. Dies hat das Landgericht München I entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Mieter einer im dritten Stockwerk liegenden Zwei-Zimmer-Wohnung pflanzte einen jungen Bergahorn in einem Holzkasten auf seiner Loggia. In der Folgezeit wuchs der Baum beträchtlich an, so dass seine Krone sogar über das Hausdach hinaus ragte. Da der Holzkasten zwischenzeitlich verrottet war, stand der Baum direkt in der Erde auf dem Boden der Loggia. Der Baum war zudem mit drei Ketten und speziellen Spiralen als Rückdämpfer an der Hausfassade befestigt. Die Vermieterin klagte nunmehr auf Beseitigung des Bergahorns.

Amtsgericht gibt Beseitigungsklage statt

Das Amtsgericht München gab der Beseitigungsklage statt. Die Pflanzung eines Baums auf einer Loggia halte sich seiner Einschätzung nach nicht im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs. Von dem Baum seien Gefahren ausgegangen, da er aufgrund der unzureichenden Verwurzelung habe umstürzen können. Die angebrachte Stahlsicherung habe der Erlaubnis der Vermieterin bedurft. Ferner habe der Baum das äußere Erscheinungsbild des Wohnhauses deutlich verändert. Gegen diese Entscheidung legte der Mieter Berufung ein. Er führte unter anderem Art. 20a GG an, wonach der Naturschutz Staatsziel ist.

Landgericht bejaht ebenfalls Anspruch auf Beseitigung des Baums

Das Landgericht München I bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die Berufung des Mieters zurück. Der Vermieterin habe gemäß § 541 BGB ein Anspruch auf Beseitigung des Bergahorns zugestanden. Die Anpflanzung eines solchen Baumes, der bis zu 40 Meter hoch werden und einen Stammumfang von bis zu zwei Metern erreichen kann, entspreche praktisch einer baulichen Veränderung und nicht der allgemeinen Nutzung einer Loggia oder eines Balkons. Ein Bergahorn sei als Tiefwurzler für die Bepflanzung einer Loggia ersichtlich ungeeignet. Zudem beeinträchtige er das Erscheinungsbild des Wohnhauses.

Naturschutz als Staatsziel unbeachtlich

Dem Beseitigungsanspruch habe nicht Art. 20a GG entgegengestanden, so das Landgericht weiter. Es sei schon fraglich, ob sich der Mieter auf den als Staatsziel und nicht als Grundrecht formulierten Artikel habe berufen können. Ein absolutes Verbot der Entfernung von Bäumen lasse sich aus der Vorschrift jedenfalls nicht entnehmen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.02.2017
Quelle: Landgericht München I, ra-online (vt/rb)

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