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Landgericht Magdeburg, Urteil vom 11.10.2017
- 28 Ns 182 Js 32201/14 (74/17), 28 Ns 74/17 -
Nothilfe für Tiere: Eindringen in Schweinezuchtanlage durch Mitglieder einer Tierschutzorganisation zum Schutz der Tiere nicht strafbar
Rechtfertigung des Hausfriedensbruchs
Dringen Mitglieder einer Tierschutzorganisation in eine Schweinezuchtanlage ein, um Verstöße gegen den Tierschutz zu dokumentieren und diese an die Öffentlichkeit sowie zur Anzeige zu bringen, besteht keine Strafbarkeit wegen Hausfriedensbruch gemäß § 123 StGB. Insofern ist die Tat durch Nothilfe (§ 32 StGB) und Notstand (§ 34 StGB) gerechtfertigt. Dies hat das Landgericht Magdeburg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach einem anonymen Hinweis, wonach in einer
Amtsgericht sprach Angeklagte frei
Das Amtsgericht Haldensleben sprach die Angeklagten frei. Dagegen richtete sich die Berufung der Staatsanwaltschaft.
Landgericht verneint ebenfalls Strafbarkeit wegen Hausfriedensbruchs
Das Landgericht Magdeburg bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die Berufung der Staatsanwaltschaft zurück. Die Angeklagten seien vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs freizusprechen. Zwar haben sie den Straftatbestand verwirklicht. Jedoch sei die Tat gerechtfertigt gewesen.
Eindringen in Schweinezuchtanlage vom Nothilferecht gedeckt
Das
Vorliegen eines rechtfertigenden Notstands
Nach Ansicht des Landgerichts habe ferner ein rechtfertigender
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.02.2018
Quelle: Landgericht Magdeburg, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Haldensleben, Urteil vom 26.09.2016
Jahrgang: 2018, Seite: 83 JuS 2018, 83 | Zeitschrift: NJW-Spezial
Jahrgang: 2018, Seite: 26 NJW-Spezial 2018, 26
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Dokument-Nr. 25574
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