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Landgericht Leipzig, Urteil vom 02.02.2015
7 O 1455/14; 7 O 1928/14; 7 O 2439/14 -

Zu wenig Kita-Plätze: Mütter bekommen Verdienstausfall wegen fehlendem Betreuungsplatz in einer Kindertagesstätte ersetzt

Stadt verletzt bei nicht ausreichender Anzahl von Kinder­betreuungs­plätzen Amtspflicht

Vor dem Landgericht Leipzig hatten in drei Fällen Mütter ihren Verdienstausfall eingeklagt, weil ihren Kindern nicht mit Vollendung des ersten Lebensjahres von der beklagten Stadt Leipzig ein Betreuungsplatz in einer Tageseinrichtung zugewiesen wurde. In allen beim Landgericht Leipzig eingeklagten insgesamt drei Prozessen haben die Mütter Schadensersatz in voller – eingeklagter – Höhe zugesprochen bekommen.

Nach § 24 Abs. 2 SGB VIII (Achtes Buch Sozialgesetzbuch – Kinder und Jugendhilfe -) hat ein einjähriges Kind bis es drei Jahre alt wird, Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Die Vorschrift wurde durch das Kinderförderungsgesetz aus dem Jahr 2008 eingeführt und ist am 1. August 2013 in Kraft getreten.

Landgericht Leipzig: Verletzung einer Amtspflicht

Das Landgericht hat darin, dass die Stadt trotz entsprechender Bedarfsanmeldungen den Kindern keinen Kinderbetreuungsplatz zugewiesen hat, die Verletzung einer Amtspflicht gesehen, die zwar zunächst nur gegenüber den Kindern als unmittelbar Anspruchsberechtigten besteht, aber auf die sich auch - da drittschützend - die erwerbstätigen erziehungsberechtigten Eltern berufen können. Dies ergebe sich bereits aus dem Gesetz selbst, da Tageseinrichtungen den Eltern helfen sollen, Erwerbstätigkeit und Kindererziehung besser miteinander vereinbaren zu können.

Stadt Leipzig hätte auch Vorsorge für unvorhersehbaren Bedarf an Kita-Plätzen treffen müssen

Ein Verschulden der Stadt als Träger der öffentlichen Jugendhilfe wurde schon allein aus dem Fakt genommen, dass ein Betreuungsplatz nicht zur Verfügung gestellt wurde. Das Gericht hat zwar anerkannt, dass die Stadt Leipzig dem gesetzlichen Auftrag aus Kinderförderungsgesetz und Sächsischem Kindertagesstättengesetz durch eine umfangreiche Kindertagesstättenplanung Rechnung getragen hat. Aber die Stadt könne sich nicht damit entlasten, dass die Freien Träger und privaten Investoren die nach dem Bedarfsplan der Stadt vorgesehenen Kindertagesplätze aus baulichen und planerischen Gründen nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt haben. Denn es sei auch Vorsorge für einen unvorhersehbaren Bedarf zu treffen. Dass die Stadt dem nachgekommen sei, sei aber nicht hinreichend im Prozess dargelegt worden. Da ein Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht auf Zurverfügungstellen eines Betreuungsplatzes offensichtlich nicht dazu geführt hätte, dass die Kinder einen Platz in einer Kindertagesstätte tatsächlich dann auch erhalten hätten, könne den Müttern nicht vorgeworfen werden, nicht auf diesem Wege versucht zu haben, den Verdienstausfallschaden abzuwenden.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.02.2015
Quelle: ra-online, Landgericht Leipzig (pm/pt)

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