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Landgericht Köln, Urteil vom 05.01.2011
- 9 S 75/10 -
Zurückbehaltungsrechtandrohung eines Tierarztes begründet Anfechtungsrecht wegen widerrechtlicher Drohung
Kein Zurückbehaltungsrecht an kranken Hund wegen offener Tierarztrechnung
Erkennt ein Hundehalter die Forderung eines Tierarztes an, weil dieser mit der Ausübung des Zurückbehaltungsrechts am behandelten Hund droht, so kann der Hundehalter das Anerkenntnis wegen einer widerrechtlichen Drohung gemäß § 123 BGB anfechten. Ein Zurückbehaltungsrecht an einem kranken Hund wegen einer offenen Tierarztrechnung ist unzulässig. Dies hat das Landgericht Köln entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall hatte ein Hundehalter die Forderung einer Tierärztin wegen der Behandlung seines kranken und einzuschläfernden Hundes anerkannt. Der Hundehalter behauptete er sei von der Tierärztin zur Abgabe des Anerkenntnisses genötigt worden, da sie andernfalls den
Anspruch auf Begleichung der Tierarztrechnung
Das Landgericht Köln bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Berufung des Hundehalters zurück. Der Tierärztin habe ein Anspruch aus dem Behandlungsvertrag zugestanden. Ob sie darüber hinaus Zahlung wegen des Anerkenntnisses habe verlangen können, hielt das Landgericht im Ergebnis offen.
Anfechtung des Anerkenntnisses wegen widerrechtlicher Drohung
Die Wirksamkeit des Anerkenntnisses sei hier wegen der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.01.2017
Quelle: Landgericht Köln, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Bergisch Gladbach, Urteil vom 27.01.2010
[Aktenzeichen: 63 C 435/09]
- Tierarzt steht Zurückbehaltungsrecht an Hund bei Verweigerung der Rechnungsbegleichung durch Hundehalter zu
(Landgericht Mainz, Urteil vom 30.04.2002
[Aktenzeichen: 6 S 4/02]) - Kein Zurückbehaltungsrecht des Tierarztes am Hund aufgrund offener Rechnung
(Amtsgericht Duisburg, Urteil vom 28.07.2009
[Aktenzeichen: 77 C 1709/08])
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Dokument-Nr. 23654
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