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Landgericht Köln, Urteil vom 17.02.2016
26 O 435/15 -

Klauseln in Lufthansa-Bedingungen zur Änderung von Reisedaten im Flugschein unzulässig

Fluggesellschaft darf keine Gebühren für Korrektur eigener Fehler verlangen

Das Landgericht Köln hat entschieden, dass Geschäfts­bedingungen der Lufthansa, nach der die Reisedaten im Flugschein verbindlich sind und "unter Umständen" nur gegen Gebühr oder gar nicht geändert werden können, unwirksam sind.

Im zugrunde liegenden Streitfall sollten laut Lufthansa-Bedingungen die im Flugschein eingetragenen Reisedaten verbindlich sein. Flugdatum, Flugnummer, Abflug- und Bestimmungsort sowie der Name des Fluggastes könnten "unter Umständen nur gegen Zahlung einer Umbuchungsgebühr oder gar nicht verändert werden." Bei Änderungswünschen war der Kunde verpflichtet, "im Vorfeld" Kontakt mit der Lufthansa aufzunehmen. "Gewisse Veränderungen" würden keine Erhöhung des Flugpreises nach sich ziehen - "andere" schon.

Verbraucherzentrale befindet Klauseln für nicht eindeutig

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen beanstandete diese Klauseln, da diese völlig offenließen, in welchen Fällen der Kunde eine Gebühr zahlen müsse und wie hoch diese Gebühr ausfallen würde. Lufthansa hätte demnach sogar ein Entgelt für die Korrektur eigener Fehler verlangen können.

Klauseln für Kunden zu intransparent

Die Richter erinnerten die Fluggesellschaft daran, dass Geschäftsbedingungen die Rechte und Pflichten des Vertragspartners möglichst klar, einfach und präzise darstellen sollen. Die strittigen Klauseln ließen dagegen nicht erkennen, welche Änderungen des Flugscheins kostenpflichtig sind und welche nicht. Es fehlten Angaben darüber, wie hoch die Kosten sind und bis wann Änderungen noch möglich sind. Und es blieb im Dunkeln, welche Änderungen gänzlich ausgeschlossen sein sollen.

LG rügt unangemessene Benachteiligung der Kunden

Die Richter schlossen sich außerdem der Auffassung des Bundesverbands der Verbraucherzentralen an, dass die Reisedaten auf dem Flugschein nicht verbindlich sein dürfen, soweit sie vom gebuchten Flug abweichen. Die Lufthansa-Bedingungen ließen dagegen zu, dass falsche Angaben auf dem Flugschein nur gegen Zahlung einer Gebühr oder gar nicht korrigiert werden - selbst wenn es sich um einen Fehler der Fluggesellschaft handelt. Es sei offenkundig, dass eine solche Bestimmung den Kunden unangemessen benachteiligt.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.03.2016
Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online

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Dokument-Nr.: 22406 Dokument-Nr. 22406

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