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Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 04.09.2014
- 16 U 15/14 -
Vorkasseklausel bei Kauf von Flugtickets wirksam
OLG Frankfurt am Main verneint unangemessene Benachteiligung der Kunden der Fluggesellschaft durch AGB-Klausel
Eine so genannte Vorleistungsklausel einer Fluggesellschaft, nach der Kunden verpflichtet sind, bei einer Flugbuchung sofort den gesamten Ticketpreis in voller Höhe zu zahlen, ist wirksam. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Frankfurt am Main und verwies - anders als die Vorinstanz darauf - dass die Klausel die Kunden nicht unangemessen benachteiligt.
Die Verbraucherschutzzentrale Nordrhein-Westfalen geht im Gebiet der Bundesrepublik gezielt gegen Fluggesellschaften mit Unterlassungsklagen vor, die Vorleistungsklauseln in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwenden. Im vorliegenden Fall handelt es sich um folgende Klausel:
"Die Bezahlung ist bei Buchung in voller Höhe fällig. [...] Da die Bezahlung bei Buchung in voller Höhe fällig ist, erfolgt die Belastung Ihrer Kreditkarte bzw. der Einzug des Flugpreises sofort".
Verbraucherschutzzentrale: Klausel ist unzumutbare Belastung für Verbraucher
Die Verbraucherschutzzentrale sieht in der Klausel eine unzumutbare Belastung der Verbraucher, da ihnen entgegen der Wertung im Bürgerlichen Gesetzbuch eine Vorleistungspflicht auferlegt und ein Zurückbehaltungsrecht genommen werde. Zudem werde ihnen das Insolvenzrisiko der
Verwaltungsgericht untersagt Verwendung der AGB-Klausel
Das in erster Instanz mit der Sache befasste Landgericht Frankfurt am Main ist den Argumenten der Verbraucherschutzzentrale im Wesentlichen gefolgt und hat der Unterlassungsklage mit Urteil vom 8. Januar 2014 stattgegeben, die Verwendung der Klausel also untersagt.
Klausel kann nicht wegen unangemessener Benachteiligung der Kunden für unwirksam erklärt werden
Auf die hiergegen von der
Verlust des Zurückbehaltungsrechts hat keine große praktische Bedeutung für Kunden
So habe der Verlust des Zurückbehaltungsrechts keine große praktische Bedeutung, zumal der Fluggast für den Fall von Verspätungen, Annullierungen und Nichtbeförderungen Rechte aus der europäischen Fluggastrechte-Verordnung (EG) Nr. 261/2004 habe.
Reisepreis wird nicht an einen nicht staatlich überwachten Reiseveranstalter sondern direkt an ein Luftfahrtunternehmen gezahlt
Auch das Risiko einer Zahlungsunfähigkeit der
Interesse der Fluggesellschaft an sofortiger Bezahlung überwiegt verbleibende Nachteile für Kunden
Die verbleibenden Nachteile für die Kunden seien durch das überwiegende Interesse der
Untersagung der AGB-Klausel würde für Fluggesellschaft Ausscheiden aus Flugbuchungsverfahren der IATA zufolge haben
Die Vorleistungspflicht sei überdies weltweit allgemein üblich. Für die beklagte
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.09.2014
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main/ra-online
Jahrgang: 2015, Seite: 45 RRa 2015, 45
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Dokument-Nr. 18786
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