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Landgericht Kiel, Urteil vom 17.03.2011
- 18 O 243/10 -
Prepaid-Verträge: Mobilfunkanbieter darf bei Auszahlung von Restguthaben keine Gebühr erheben
Gebührenklauseln aufgrund unangemessener Benachteiligung des Kunden unwirksam
Ein Mobilfunkanbieter darf keine Gebühr dafür verlangen, dass er dem Kunden nach einer Kündigung das vorhandene Restguthaben erstattet. Auch das Berechnen überteuerter Mahn- oder Rücklastkosten ist unzulässig. Dies entschied das Landgericht Kiel.
Im zugrunde liegenden Fall hatte die Verbraucherzentrale Bundesverband vor allem die
Gebührerhebung bereits bei der ersten Mahnung unzulässig
Das Landgericht Kiel erklärte alle drei Gebührenklauseln für
Unternehmen steht kein uneingeschränktes Recht für Preiserhöhungen zu
Unwirksam ist auch die Preisänderungsklausel des Anbieters. Klarmobil hatte sich vorbehalten, die Preise im Prepaid-Tarif nachträglich durch eine Mitteilung an den Kunden zu ändern. Das gebe dem Unternehmen die Möglichkeit zu einer einseitigen und unbegrenzten
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.04.2011
Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online
- BGH: Mobilfunkanbieter darf Handy bei unbezahlter Rechnung in Höhe von 15,50 Euro nicht sperren
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 17.02.2011
[Aktenzeichen: III ZR 35/10]) - Mindestumsatz bei Prepaid-Karten darf nicht per SMS eingeführt werden
(Landgericht Potsdam, Urteil vom 26.04.2010
[Aktenzeichen: 2 O 328/09]) - Prepaid-Handys: Guthaben darf nicht nach 12 Monaten verfallen
(Landgericht München I, Urteil vom 26.01.2006
[Aktenzeichen: 12 O 16098/05])
Jahrgang: 2011, Seite: 526 MMR 2011, 526
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Dokument-Nr. 11481
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