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Landgericht Karlsruhe, Urteil vom 29.05.2013
8 O 260/12 und 7 O 94/12 (08.02.2013) -

PIP-Brustimplantate: Arzt ist nicht zur Überprüfung der Implantate verpflichtet

Landgericht Karlsruhe weist Schadens­ersatz­klagen auf Schmerzensgeld von 30.000 Euro zweier Frauen ab

Das Landgericht Karlsruhe hat entschieden, dass sich ein Arzt im Jahr 2007 auf die Eignung von PIP-Brustimplantaten verlassen durfte, da zu diesem Zeitpunkt ein betrügerische Verhalten des Herstellers PIP noch nicht bekannt war. Die auf Schmerzensgeld von 30.000 gerichteten Schadens­ersatz­klagen zweier Frauen wurden daher abgewiesen.

Im zugrunde liegenden Fall hatten sich zwei Frauen im Jahr 2007 in einer Klinik in Karlsruhe PIP-Brustimplantate einsetzen lassen. In ihren Klagen vertraten die beiden Frauen insbesondere die Auffassung, dass sich der von ihnen verklagte operierende Arzt nicht auf die Zertifizierung der Implantate hätte verlassen dürfen, sondern sich durch Stichproben und Tests über die Qualität der eingesetzten Implantate Gewissheit verschaffen müssen.

Operateur dufte sich auf Eignung von PIP-Brustimplantaten verlassen

Das Landgericht Karlsruhe ist dieser Argumentation nicht gefolgt. Da zum Operationszeitpunkt keine Anhaltspunkte bestanden hätten, die Qualität von PIP-Brustimplantaten in Frage zu stellen bzw. das betrügerische Verhalten des Herstellers PIP noch nicht bekannt gewesen sei, habe sich der Operateur auf die Eignung von PIP-Brustimplantaten verlassen dürfen. Zur Untersuchung der verwendeten Implantate sei er daher nicht verpflichtet gewesen. Die auf Schmerzensgeld von 30.000 Euro und weiteren Schadensersatz gerichteten Klagen hat das Landgericht daher abgewiesen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.07.2013
Quelle: Landgericht Karlsruhe/ra-online

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