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Landgericht Osnabrück, Urteil vom 07.09.2005
- 2 O 1303/03 -
Kein Schadensersatz nach kosmetischer Brustoperation bei ordnungsgemäßer Aufklärung und Durchführung
Die Unzufriedenheit mit einer kosmetischen Operation alleine begründet keinen Schadensersatzanspruch, soweit die betroffene Person zuvor ordnungsgemäß aufgeklärt worden ist und die Operation als solche den Regeln der ärztlichen Kunst entsprochen hat. Dies ergibt sich aus einem inzwischen rechtskräftigen Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück.
Im konkreten Fall hatte sich die damals 45-jährige in Osnabrück lebende Klägerin im Oktober 2001 in die Praxis des Beklagten begeben. Sie wünschte u.a. eine Korrektur der beiden Brüste. Nachdem die Klägerin auf Grund eines erstellten Kostenvoranschlages die voraussichtlich entstehenden Kosten an den Beklagten gezahlt hatte, bestimmte dieser einen Operationstermin. Auf Wunsch der Klägerin fand am Abend vor der Operation das Aufklärungsgespräch statt. Nachdem die Operation durchgeführt worden war, zeigte sich die Klägerin mit dem Ergebnis nicht einverstanden. Es wurde deshalb in der Folgezeit ein weiterer Eingriff in Form einer weiteren Brustvergrößerung mittels Implantatwechsels besprochen und im Mai 2002 durchgeführt.
Mit der Klage verlangte die Klägerin nun die gezahlten Kosten in Höhe von ca. 12.000,-- EUR zurück zuzüglich eines Schmerzensgeldes in Höhe von 10.000,-- EUR und behauptete, sie sei von dem Beklagten vor der ersten Operation über die Risiken und die Chancen des Eingriffs nicht ausreichend aufgeklärt worden. Wäre dies erfolgt, hätte sie in die konkrete Art und Weise der kosmetischen Operation nicht eingewilligt. Insbesondere hätte der Beklagte sie nicht durch Vorlage von Farbbildern auf das Risiko von Wulstnarben hingewiesen. Sie sei auch nicht über die evtl. Notwendigkeit von Folgeoperationen aufgeklärt worden. Das kosmetische Ergebnis sei im übrigen mißlungen, da die vom Beklagten vor der Operation angegebene Form und Projektion der Brust nicht erreicht worden sei. Die Operationen unterschritten insgesamt den medizinischen Standard. Der Beklagte hätte auch ein völlig ungeeignetes Implantat eingesetzt.
Der Beklagte ist dem entgegengetreten und hat insbesondere darauf hingewiesen, dass bei der Klägerin vor der ersten Operation durch einen anderen Arzt bereits eine Brustvergrößerung durchgeführt worden sei. Die Klägerin hätte bei der ersten Besprechung eine Formkorrektur der Brust ohne wesentliche Vergrößerung gewünscht. Bereits hierbei hätte er u.a. darauf hingewiesen, dass die angestrebte Korrektur der Voroperation niemals zu einem perfekten Ergebnis führen könne. Die Klägerin selbst hätte sich den Möglichkeiten und Risiken kosmetischer Operationen außerordentlich vertraut gezeigt. Sie hätte ausdrücklich gewünscht, erst einen Tag vor der durchzuführenden Operation im einzelnen aufgeklärt zu werden, da sie bis dahin überlegen wolle, ob es bei einer bloßen Formkorrektur bleiben solle oder ob eine Vergrößerung der Brüste mittels Implantat erfolgen solle. Die Aufklärung am Vorabend hätte insgesamt 75 Minuten gedauert. Die Klägerin hätte sich für eine Vergrößerung der Brüste entschieden. Nach der ersten Operation hätte die Klägerin dann eine noch deutlichere Vergrößerung ihrer Brüste gewünscht. Art und Umfang der Nachoperation seien dann im einzelnen in mehren Gesprächen ausführlich erörtert worden.
Die für ärztliche Kunstfehler zuständige 2. Zivilkammer hat die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Nach Anhörung der Parteien sowie Einholung eines Sachverständigengutachtens ist die Kammer zu dem Schluß gekommen, dass die Klägerin ausreichend aufgeklärt wurde und ein Behandlungsfehler nicht vorlag.
Die Klägerin sei vom Beklagten im übrigen ausreichend und umfangreiche aufgeklärt worden. Dabei hat die Kammer insbesondere darauf hingewiesen, dass der ärztlichen Aufklärung bei Schönheitsoperationen, die medizinisch nicht indiziert seien, eine besondere Bedeutung zukommen würde. Der Patient müsse in solchen Fällen darüber unterrichtet werden, welche Verbesserungen er im günstigsten Fall erwarten könne und ihm müßten auch etwaige Risiken deutlich vor Augen gestellt werden, damit er genau abwägen könne, ob er einen etwaigen Mißerfolg des ihn immerhin belastenden Eingriffs und darüber hinaus aus sogar bleibende Entstellungen oder gesundheitliche Beeinträchtigungen in Kauf nehmen will, selbst wenn diese auch nur entfernt als eine Folge des Eingriffs in Betracht kommen. Diesen Anforderungen hätte der Beklagte im konkreten Fall aber Genüge getan. Dabei sei insbesondere maßgebend, daß bei der Klägerin zuvor bereits zwei Brustoperationen durchgeführt worden und die Klägerin vor beiden Operationen umfassend aufgeklärt worden war. Dieser Umstand ergab sich für die Kammer erst im Laufe des Prozesses infolge von Befragungen der Klägerin zur Frage einer bereits zuvor durchgeführten Brust-OP. Die konkreten Risiken einer Brustoperation wären der Klägerin deshalb bereits bekannt gewesen. Die Dauer des Aufklärungsgesprächs von 75 Minuten sei auch ein Beleg dafür, dass der Beklagte ein umfassendes Aufklärungsgespräch geführt hätte. Zudem hätte die Klägerin ein Aufklärungsformular unterzeichnet, in dem zahlreiche Risiken der kosmetischen Korrektur aufgeführt waren.
Auf Grund der Feststellungen des Sachverständigen ist die Kammer schließlich zu der Überzeugung gelangt, dass dem Beklagten bei beiden Eingriffen ein Behandlungsfehler nicht unterlaufen sei. Dabei hatte der Sachverständige insbesondere darauf hingewiesen, dass vor dem Hintergrund, dass die Klägerin nach der ersten Operation ihre Brüste als zu flach empfunden hätte, nur die Möglichkeit bestand, durch mehr Volumen eine stärkere Projektion zu erzielen. Deshalb seien vom Beklagten bei der zweiten Operation zu Recht größere Implantate verwendet worden. Mit den Wünschen, mit denen die Klägerin an den Beklagten herangetreten sei, habe dieser die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten korrekt genutzt und den Facharztstandard angewandt.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.01.2006
Quelle: Pressemitteilung des LG Osnabrück vom 06.01.2005
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Dokument-Nr. 1667
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