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Landgericht Hildesheim, Urteil vom 02.04.1998
1 S 139/97 -

Zerrüttetes Vertrauens­verhältnis zwischen Miet­vertrags­parteien rechtfertigt nicht immer fristlose Kündigung

Fristlose Kündigung aufgrund Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Mietverhältnisses nur als "ultima ratio"

Ist das Vertrauens­verhältnis zwischen Mieter und Vermieter aufgrund von Streitigkeiten zerrüttet, so ist eine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses nur als "ultima ratio" möglich. Eine solche Kündigung ist jedenfalls dann unzulässig, wenn sich weitere Konfliktsituationen vermeiden lassen. Dies hat das Landgericht Hildesheim entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde der Mieter einer Wohnung fristlos gekündigt. Hintergrund dessen war die Streitlust des Mieters. Der Vermieter hielt eine Fortsetzung des Mietverhältnisses für unzumutbar. Da der Mieter dies anders sah, kam der Fall vor Gericht.

Fortsetzung des Mietverhältnisses war zumutbar

Das Landgericht Hildesheim entschied gegen den Vermieter. Zwar könne in bestimmten Ausnahmefällen die Streitlust eines Mieters eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund nach §§ 569 Abs. 1 (neu: § 573 Abs. 1), 626 BGB rechtfertigen. Diese Möglichkeit sei aber nur als "ultima ratio" zu vertreten. Davon ausgehend verneinte das Gericht ein Recht zur fristlosen Kündigung aufgrund der Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Mietverhältnisses.

Vermeidbarkeit einer Konfliktsituation

Nach Auffassung des Landgerichts sei zwar das Vertrauensverhältnis beider Mietvertragsparteien als zerrüttet zu werten gewesen. Dies habe der weiteren Durchführung des Mietvertrags jedoch nicht entgegengestanden. Es sei zu beachten gewesen, dass beide Parteien nicht im selben Haus wohnten. Eine weitere Konfliktsituation und damit Eskalation sei daher vermeidbar gewesen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.08.2014
Quelle: Landgericht Hildesheim, ra-online (zt/WuM 1998, 349/rb)

Aktuelle Urteile aus dem Mietrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 1998, Seite: 349
WuM 1998, 349

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Dokument-Nr.: 18685 Dokument-Nr. 18685

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