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Landgericht Hamburg, Urteil vom 07.05.2015
- 333 S 11/15 -
Befürchtete Beschwerden durch andere Mieter rechtfertigen keinen Anspruch des Vermieters auf Entfernung eines Willkommensschildes an der Wohnungseingangstür
Interesse des Mieters an Dekoration ist vorrangig
Ein Vermieter kann allein aufgrund befürchteter Beschwerden anderer Mieter nicht verlangen, dass ein Mieter ein an der Wohnungseingangstür angebrachtes Willkommensschild entfernt. Das Interesse des Mieters an der Dekoration ist in diesem Fall höher zu bewerten, sodass kein vertragswidriger Gebrauch des Treppenhauses vorliegt. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Hamburg hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ende April 2014 brachte die Mieterin einer Wohnung an der Außenseite ihrer
Amtsgericht gibt Klage auf Beseitigung des Willkommensschildes statt
Das Amtsgericht Hamburg-Wandsbek gab der Klage auf
Landgericht verneint Beseitigungsanspruch
Das Landgericht Hamburg entschied zu Gunsten der Mieterin und hob daher die Entscheidung der Vorinstanz auf. Der Vermieterin habe gemäß § 541 BGB kein Anspruch auf
Übliche Benutzung des Treppenhauses durch Anbringung von Dekorationen
Durch die
Befürchtete mögliche Beschwerden begründen kein Beseitigungsanspruch
Soweit die Vermieterin mögliche Beschwerden oder weitere Dekorationen anderer Mieter befürchtete, hielt das Landgericht dies für unbeachtlich. Die allgemeine Befürchtung von Schwierigkeiten reiche nicht aus, um einen Beseitigungsanspruch zu begründen. Das Interesse der Mieterin an der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.02.2016
Quelle: Landgericht Hamburg, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Hamburg-Wandsbek, Urteil vom 30.01.2015
[Aktenzeichen: 716b C 192/14]
- Mieter darf Außenseite der Wohnungseingangstür nicht eigenmächtig streichen
(Amtsgericht Münster, Urteil vom 28.07.2015
[Aktenzeichen: 8 C 488/14]) - Aufkleber mit politischen Äußerungen am äußeren Türrahmen der Wohnungseingangstür erlaubt
(Amtsgericht Osnabrück, Urteil vom 13.03.1984
[Aktenzeichen: 31 C 1008/83])
Jahrgang: 2016, Seite: 782 ZMR 2016, 782
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Dokument-Nr. 22186
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