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Landgericht Hamburg, Urteil vom 13.01.1998
309 S 234/97 -

Winterdienst: Bei andauerndem gefrierenden Regen sind Außentreppen einer Wohnanlage wiederholt zu streuen

Gefahr des Ausrutschens muss verringert werden

Kommt es infolge andauernden gefrierenden Regens zu Glatteisbildungen auf Außentreppen einer Wohnanlage, so muss der Winterdienstpflichtige wiederholt streuen. Denn auch wenn die Gefahr des Ausrutschens nicht beseitigt werden kann, so muss sie zumindest verringert werden. Dies hat das Landgericht Hamburg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Ein 33-jähriger Wohnungsmieter kam an einem Tag im Dezember 1995 gegen 18.30 Uhr auf der Außentreppe des Wohnhauses infolge von Glatteis zu Fall und verletzte sich dabei. Am Unfalltag setzte etwa ab 11.30 Uhr gefrierender Regen ein, der bis etwa 20 Uhr anhielt. Im Zusammenhang mit dem aufgrund der Vorwitterung gefrorenen Boden führte dies zu einer Glatteisbildung in der gesamten Stadt. Der Winterdienstpflichtige streute zuletzt gegen 14.15 Uhr die Treppe. Danach ging ihm das Streugut aus. Der Mieter klagte aufgrund des Unfalls auf Schadenersatz und Schmerzensgeld. Das Amtsgericht Hamburg-Altona gab der Klage mit der Begründung statt, dass der Winterdienstpflichtige seine Streupflicht schuldhaft verletzt habe (§ 823 BGB). Dem Mieter wurde jedoch ein Mitverschulden von 50 % angelastet. Der Winterdienstpflichtige legte gegen das Urteil Berufung ein. Seiner Meinung nach, habe er nicht mehr streuen müssen, da dies aufgrund der extremen Witterungsbedingungen zwecklos gewesen wäre.

Pflicht zum Streuen bestand

Das Landgericht Hamburg folgte nicht der Auffassung des Winterdienstpflichtigen, wonach er aufgrund der extremen Glatteisbildung von seiner Streupflicht befreit gewesen sei. Denn grundsätzlich müsse der Verkehrssicherungspflichtige, das Streuen in angemessener Zeit wiederholen, wenn das Streugut seine Wirkung verloren hat.

Streupflicht besteht auch bei extremen Witterungsverhältnissen

Zwar habe der Bundesgerichtshof in einem Fall entschieden, so das Landgericht weiter, dass bei nachhaltigem Dauerschneefall oder fortdauerndem eisbildenden Regen das Streuen unterbleiben könne, wenn es bei Einsatz aller vernünftigerweise in Betracht kommenden Mittel wirkungslos wäre. Denn der Sicherungspflichtige müsse keine zwecklosen Maßnahmen ergreifen. Er habe aber zugleich betont, dass dies nicht bedeute, dass der Pflichtige von der Streupflicht befreit sei. Gerade solche Verhältnisse erfordern besonders intensive und daher wiederholte Streumaßnahmen. In einem solchen Fall reiche es aus, dass das Streumittel die Gefahr des Ausrutschens zumindest verringert. Selbst wenn seine abstumpfende Wirkung durch die weitere Eisbildung abgeschwächt werde (vgl. BGH, Urt. v. 01.07.1993 - III ZR 88/92).

Winterdienstpflichtiger musste besondere Anstrengungen unternehmen

Aus Sicht des Landgerichts sei es nicht zwecklos, gewesen angesichts der Witterungsverhältnisse, die Treppe zu bestreuen. Vielmehr sei dies aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht erforderlich gewesen. Der Winterdienstpflichtige hätte bei derart außergewöhnlichen und selten auftretenden Witterungsverhältnissen auch außergewöhnliche Anstrengungen zur Gefahrenbeseitigung unternehmen müssen. Er hätte notfalls in einem Abstand von wenigen Stunden streuen müssen. Dies sei von ihm schuldhaft unterlassen worden. Zudem sei zu berücksichtigen gewesen, dass Treppenstufen naturgemäß einen besonders gefährlichen Bereich darstellen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.04.2013
Quelle: Landgericht Hamburg, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Hamburg-Altona, Urteil vom 31.07.1997
    [Aktenzeichen: 317 a C 512/96]

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