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Landgericht Hamburg, Urteil vom 18.04.1958
- 11 S 64/57 -
Trinkgelder im Rahmen der Heizöllieferung als Betriebskosten umlagefähig
Trinkgeldzahlung vom Lieferungsvertrag umfasst
Fallen im Rahmen der Heizöllieferung Trinkgelder an, so können diese als Betriebskosten auf die Mieter umgelegt werden. Denn Trinkgeldzahlungen sind vom Lieferungsvertrag mitumfasst. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Hamburg hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall bestand im Jahr 1957 Streit darüber, ob der Vermieter gezahlte
Trinkgelder als Betriebskosten umlagefähig
Das Landgericht Hamburg bejahte die Umlagefähigkeit der gezahlten
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.06.2014
Quelle: Landgericht Hamburg, ra-online (zt/ZMR 1960, 75/rb)
Jahrgang: 1960, Seite: 75 ZMR 1960, 75
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Dokument-Nr. 18311
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