die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „Betriebskostenabrechnung“ veröffentlicht wurden
Landgericht München I, Urteil vom 17.04.2019
- 14 S 15269/18 -
24-Stunden-Wach- und Sicherheitsdienst einer Wohnanlage mit öffentlichen Park: Umlage der Kosten auf Wohnungsmieter unzulässig
Wach- und Sicherheitsdienst kommt nicht der Mietsache zu Gute
Dient ein 24-Stunden-Wach- und Sicherheitsdienst einer Wohnanlage überwiegend der Überwachung des zur Wohnanlage gehörenden öffentlichen Parks, so kommt der Wach- und Sicherheitsdienst nicht der Mietsache zu Gute. Eine Umlage der Kosten auf die Mieter ist daher unzulässig. Dies hat das Landgericht München I entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall stritten sich die Parteien eines Mietvertrags im Jahr 2017 vor dem Amtsgericht München über die Umlegbarkeit von Kosten eines 24-Stunden-Wach- und Sicherheitsdienstes. Laut den Betriebskostenabrechnungen für die Jahre 2013 bis 2015 musste der Mieter die anteiligen Kosten übernehmen. Bei der Wohnanlage handelte es sich um ein für jedermann zugängliche parkähnliche Anlage. Der Mieter sah nicht ein, für einen Sicherheitsdienst zu bezahlen, der hauptsächlich den Park kontrollierte. Das Amtsgericht München sah dies anders. Es bejahte eine anteilige Umlegbarkeit der Sicherheitskosten auf den Mieter. Dagegen richtete sich die Berufung des Mieters.... Lesen Sie mehr
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Amtsgericht Frankenthal, Urteil vom 15.02.2019
- 3a C 288/18 -
Vermieter kann erhöhte Müllbeseitigungskosten aufgrund fehlerhafter Mülltrennung auf Mieter umlegen
Kosten der Überprüfung der Mülltrennung und des Nachsortierens stellen Betriebskosten dar
Entstehen dem Vermieter erhöhte Müllbeseitigungskosten, weil die Mieter fehlerhaft ihren Müll trennen, so kann er die Kosten auf die Mieter umlegen. Die Kosten der Überprüfung der Mülltrennung und des Nachsortierens stellen Betriebskosten im § 556 Abs. 1 BGB und § 2 Nr. 8 BetrKV dar. Dies hat das Amtsgericht Frankenthal entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall sollten die Mieter einer Wohnung gemäß der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2017 anteilig die Kosten für die Überprüfung der Mülltrennung und des Nachsortierens des Mülls tragen. Hintergrund dessen war, dass in der Wohnanlage fehlerhaft der Müll getrennt wurde und die Vermieterin dadurch erhöhte Müllbeseitigungskosten zu tragen hatte. Die Mieter... Lesen Sie mehr
Amtsgericht Berlin-Schöneberg, Urteil vom 24.01.2019
- 13 C 152/18 -
Steigerung der Grünpflegekosten von 62 % gegenüber Vorjahr führt ohne Belegeinsicht nicht zur Unzulässigkeit der Umlage
Belegeinsicht kann Kostensteigerung erklären
Allein der Umstand, dass die Grünpflegekosten gegenüber dem Vorjahr um 62 % gestiegen sind, führt nicht dazu, dass der Vermieter die Kosten nicht umlegen darf. Vielmehr muss der Mieter zunächst die Belege einsehen, welche die Kostensteigerung erklären können. Dies hat das Amtsgericht Berlin-Schöneberg entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall hielten die Mieter einer Wohnung in Berlin die Nebenkostenabrechnung für 2016/2017 für zu hoch. Sie bemängelten, dass die Kosten für die Grünpflege im Vergleich zum Vorjahr um 62 % gestiegen waren. Sie hielten dies für unzulässig. Da die Vermieterin auf die Aufforderung der Mieter zur Einsichtnahme der Belege nicht reagierte, erhoben die Mieter Klage auf... Lesen Sie mehr
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Landgericht Berlin, Urteil vom 13.04.2018
- 63 S 217/17 -
Einmalige Baumfällkosten stellen keine Betriebskosten dar
Keine Umlage der Kosten auf Wohnungsmieter
Die einmaligen Kosten einer Baumfällung stellen keine Betriebskosten dar. Die Baumfällkosten können daher nicht auf den Wohnungsmieter umgelegt werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall mussten die Mieter einer Wohnung nach der Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2014 eine Nachzahlung von fast 2.000 Euro leisten. In der Abrechnung enthalten waren die Kosten für die Entfernung einer abgestorbenen Birke. Die Mieter waren mit der Umlage der Baumfällkosten nicht einverstanden. Da es zum Streit kam, erhob die Vermieterin schließlich Klage auf Zahlung.... Lesen Sie mehr
Amtsgericht Ludwigsburg, Urteil vom 17.05.2018
- 1 C 351/18 -
Kein Einbehalt eines Sicherheitszuschlags von Mietkaution nach Mietvertragsende bei Verbrauchsermittlung noch offener Betriebskosten aufgrund vorhandener Ablesewerte
Verbrauchsermittlung und Vergleich mit früherer Abrechnung ergibt zuverlässig zu erwartenden Nachzahlungsbetrag
Zwar darf ein Vermieter nach Mietvertragsende wegen noch offener Nebenkostenabrechnungen einen Sicherheitszuschlag von der Mietkaution einbehalten. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn ihm die Ablesewerte der noch zu fertigenden Abrechnung zur Verfügung stehen und er somit mittels Vergleichs einer früheren Abrechnung zuverlässig den zu erwartenden Nachzahlungsbetrag ermitteln kann. In diesem Fall erstreckt sich der Einbehalt nur auf den zu erwartenden Nachzahlungsbetrag. Dies hat das Amtsgericht Ludwigsburg entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall behielten die Vermieter einer Wohnung nach Beendigung des Mietverhältnisses im April 2017 von der geleisteten Mietkaution in Höhe von 1.400 EUR 700 EUR wegen der noch ausstehenden Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2017 ein. Damit war der Mieter jedoch nicht einverstanden. Er verwies darauf, dass die Abrechnung 2016 einen Nachzahlungsbetrag von 18,73... Lesen Sie mehr
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Amtsgericht Saarbrücken, Urteil vom 05.09.2018
- 3 C 477/17 -
Anspruch des Wohnungsmieters auf Betriebskostenabrechnung trotz früherer Behinderung der Zählerablesung
Erschwerung oder Verhinderung der Verbrauchserfassung befreit Vermieter nicht von Pflicht zur Erstellung der Nebenkostenabrechnung
Ein Wohnungsmieter hat auch dann einen Anspruch auf Erstellung der Betriebskostenabrechnung, wenn er in früheren Abrechnungsperioden die Zählerablesung behindert hat. Allein die Erschwerung oder Verhinderung der Verbrauchserfassung befreit den Vermieter nicht von seiner Pflicht eine Nebenkostenabrechnung zu erstellen. Dies hat das Amtsgericht Saarbrücken entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall klagte ein Wohnungsmieter auf Erstellung der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2015. Diese hatten die Vermieter bis zum Ablauf der Abrechnungsfrist am 31.12.2016 nicht erstellt. Als Grund nannten sie den Umstand, dass der Mieter in früheren Abrechnungsperioden die Hausverwalterin belästigt und diese bei der Zählerablesung behindert habe. Sie weigere... Lesen Sie mehr
Sozialgericht Stuttgart, Urteil vom 08.06.2018
- S 11 SO 569/18 -
Mietnebenkostenerstattung darf als Einkommen angerechnet werden
Bildung von Rücklagen durch bewusst sparsames Verbraucherverhalten in der Hoffnung auf Betriebskostenerstattung nicht möglich
Das Sozialgericht Stuttgart hat entschieden, dass Mietnebenkostenerstattungen aus der Jahresabrechnung, die an einen Empfänger von Grundsicherungsleistungen im Alter und bei Erwerbsminderung ausgezahlt werden, als Einkommen angerechnet werden dürfen. Dies gilt auch dann, wenn der Leistungsempfänger während des laufenden Betriebsjahres die Mietnebenkosten bewusst durch überdurchschnittlich sparsames Verbrauchsverhalten gesenkt hat, um mit der erwarteten Erstattung Aufwendungen, die er aus der laufenden Regelleistungen nicht finanzieren kann, tätigen zu können. Selbst wenn der Sozialleistungsträger in der Vergangenheit von einer Einkommensanrechnung abgesehen hat, begründet dies keinen dauerhaften Rechtsanspruch auf Anrechnungsverschonung.
Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens war eine Rentnerin, die neben ihrer Rente ergänzend Leistungen zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung bezieht. Nachdem die Jahresabrechnung des Vermieters zu einem Guthaben geführt hatte, wurde dieses direkt an die Klägerin ausgezahlt. Nach Bekanntwerden dieses Geldzuflusses rechnete die Beklagte die Erstattung als Einkommen an... Lesen Sie mehr
Landgericht München I, Urteil vom 18.01.2018
- 31 S 11267/17 -
Verspätete Betriebskostenabrechnung aufgrund fehlender Unterlagen wegen Rechtstreits: Vermieter trifft kein Verschulden
Vermieter kann Mietkaution zwecks Absicherung erwartbarer Nachzahlung über die Frist von sechs Monaten einbehalten
Dem Vermieter einer Eigentumswohnung trifft kein Verschulden an einer verspäteten Betriebskostenabrechnung im Sinne von § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB, wenn ihm zur Abrechnung Unterlagen fehlen, weil darüber ein Rechtstreit besteht. Der Vermieter kann in diesem Fall auch über die Frist von sechs Monaten die Mietkaution zwecks Absicherung einer erwartbaren Nachzahlung einbehalten. Dies hat das Landgericht München I entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Mehr als sechs Monate nach der Beendigung eines Mietverhältnisses über eine Eigentumswohnung verlangte der Mieter im Jahr 2017 die Rückzahlung der geleisteten Mietkaution. Die Wohnungseigentümerin und Vermieterin verweigerte dies mit Hinweis auf die noch ausstehende Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2015. Dies ließ wiederum der Mieter nicht... Lesen Sie mehr
Amtsgericht Münster, Urteil vom 06.04.2018
- 61 C 2796/17 -
Keine Umlage von Hausmeisterkosten bei Abschluss eines Pauschalvertrags ohne Aufschlüsselung einzelner Positionen
Fehlende Erkennbarkeit der Umlagefähigkeit der abgerechneten Kosten
Hausmeisterkosten können nicht als Betriebskosten auf den Mieter umgelegt werden, wenn der Vermieter einen Pauschalvertrag abgeschlossen hat, ohne eine Differenzierung hinsichtlich der Art der geleisteten Arbeiten vorzunehmen. In diesem Fall ist für den Mieter nicht erkennbar, in welchem Umfang umlagefähige Kosten in der Abrechnung enthalten sind. Dies hat das Amtsgericht Münster entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall verlangte eine Vermieterin mit der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2014 die Zahlung der Hauswartkosten von ca. 366 EUR. Sie hatte mit dem Hauswart einen Pauschalvertrag abgeschlossen, ohne hinsichtlich der Arten der Arbeiten zu unterscheiden. Die Mieter hielten dies für unzulässig, da dadurch nicht erkennbar sei, welche Kosten des Hauswarts umlagefähig... Lesen Sie mehr
Amtsgericht Bingen, Urteil vom 18.01.2016
- 21 C 197/15 -
Vermieter kann Kosten für eigenmächtig verschickte Kopien von Abrechnungsunterlagen nicht vom Mieter ersetzt verlangen
Kostenerstattung durch Mieter nur bei Versendung auf dessen Wunsch hin
Verlangt ein Wohnungsmieter die Einsicht in die Belege einer Betriebskostenabrechnung und versendet daraufhin der Vermieter unaufgefordert Kopien von den Belegen an den Mieter, so steht dem Vermieter kein Anspruch auf Kostenerstattung zu. Ein solcher Anspruch besteht nur, wenn der Mieter die Übersendung der Kopien verlangt. Dies hat das Amtsgericht Bingen entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall begehrten die Mieter einer Wohnung in Gensingen die Einsicht in die Belege einer Betriebskostenabrechnung. Da die Vermieterin in Köln ansässig war, wollten die Mieter die Belegeinsicht an ihrem Wohnort vornehmen. Die Vermieterin versendete daraufhin, ohne dass die Mieter dies verlangt haben, Kopien der Belege. Die dadurch entstandenen Kosten verlangte... Lesen Sie mehr