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Landgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 30.08.2022
2-13 S 4/22 -

Wohnungseigentümern darf nicht wegen begrenzter Raumgröße Teilnahme an Eigen­tümer­versammlung verweigert werden

Unwirksamkeit sämtlicher Beschlüsse aufgrund Verletzung des Teilnahmerechts

Den Wohnungseigentümern darf nicht wegen der begrenzten Raumgröße die Teilnahme an der Eigen­tümer­versammlung verweigert werden. Dies stellt einen schwerwiegenden Eingriff in den Kernbereich der Mitglied­schafts­rechte dar. Schon allein deswegen können sämtliche Beschlüsse für unwirksam erklärt werden. Dies hat das Landgericht Frankfurt a.M. entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juli 2021 sollte in einer aus vier Parteien bestehenden Wohnungseigentümergemeinschaft in Hessen eine Eigentümerversammlung stattfinden. Zu der Versammlung sollten noch der Verwalter und eine Mitarbeiterin vor Ort anwesend sein. Da der Raum nur für fünf Personen ausgelegt war, wurde einer Wohnungseigentümerin der Zutritt verweigert. Nach Protest erteilte diese letztlich einem anderen Wohnungseigentümer Vollmacht und verließ den Ort. Nachdem auf der Versammlung einige Beschlüsse getroffen wurden, erhob die ausgeschlossene Wohnungseigentümerin Anfechtungsklage.

Unwirksamkeit der Beschlüsse wegen Verletzung des Teilnahmerechts

Das Landgericht Frankfurt a.M. entschied zu Gunsten der Klägerin. Die angefochtenen Beschlüsse seien wegen der Verletzung des Teilnahmerechts für unwirksam zu erklären. Der Ausschluss von einer Versammlung stelle einen schwerwiegenden Eingriff in den Kernbereich elementarer Mitgliedschaftsrechte dar, bei dem es nicht darauf ankommt, ob die gefassten Beschlüsse auch bei einer Mitwirkung des ausgeschlossenen Mitglieds die erforderliche Mehrheit gefunden hätte.

Unzulässigkeit des Ausschlusses von Wohnungseigentümern

Es sei nach Ansicht des Landgerichts unzulässig, Versammlungen dahingehend zu beschränken, dass lediglich eine Teilnahme einzelner Personen gewährleistet wird und die übrigen Eigentümer Vollmachten zu erteilen haben oder gar von vornherein zu sog. Vertreterversammlungen geladen wird. Dies gelte auch in Zeiten der Corona-Pandemie. Die Eigentümer haben nicht nur das Recht, ihren Willen durch Abstimmungsverhalten zum Ausdruck zu bringen, sondern auch durch Wortmeldungen auf der Versammlung die Mehrheit in Richtung der von ihnen gewünschten Willensbildung zu beeinflussen.

Wahl eines Versammlungsorts mit ausreichendem Platz

Der Versammlungsort müsse so beschaffen sein, so das Landgericht, dass eine ordnungsgemäße Durchführung gewährleistet und allen Wohnungseigentümern die Teilnahme möglich ist. Bei der begrenzten Größe der Wohnungseigentümergemeinschaft sei dies hier zumutbar gewesen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.12.2022
Quelle: Landgericht Frankfurt a.M., ra-online (zt/GE 2022, 1164/rb)

Aktuelle Urteile aus dem Immobilienrecht | Wohneigentumsrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE)
Jahrgang: 2022, Seite: 1164
GE 2022, 1164
 | Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 2022, Seite: 695
WuM 2022, 695

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Dokument-Nr.: 32417 Dokument-Nr. 32417

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