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Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 07.11.2019
2-13 S 103/18 -

Kein Recht eines Wohnungseigentümers zum Betreten einer Sonder­nutzungs­fläche zwecks Erreichens einer "gefangenen" Gemeinschaftsfläche

Für Gemeinschaftsfläche bestand keine bestimmte Nutzungsart

Ist eine Gemeinschaftsfläche nur über eine Fläche erreichbar, für die ein Sondernutzungsrecht besteht, besteht für einen Wohnungseigentümer kein Betretungsrecht zum Erreichen der "gefangenen Fläche", wenn für sie keine bestimmte Nutzungsart vorgesehen ist. In diesem Fall besteht nur ein Betretungsrecht wegen Vornahme von Instandsetzungs- bzw. In­stand­haltungs­arbeiten. Dies hat das Landgericht Frankfurt am Main entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall klagte ein Wohnungseigentümer im Jahr 2018 vor dem Landgericht Frankfurt am Main gegen einen anderen Wohnungseigentümer. Hintergrund dessen war, dass der Kläger über die dem Beklagten zugewiesenen Sondernutzungsfläche eine Gemeinschaftsfläche erreichen wollte. Diese Fläche war nur über die Sondernutzungsfläche des Beklagten erreichbar und war nach der Teilungserklärung keinem besonderen Zweck gewidmet. Der Kläger verlangte nun ein Betretungsrecht.

Kein Anspruch auf Betretung der Sondernutzungsfläche

Das Landgericht Frankfurt am Main entschied gegen den Kläger. Ihm stehe kein Anspruch darauf zu, die Sondernutzungsfläche des Beklagten betreten zu dürfen, um die Gemeinschaftsfläche zu erreichen. Das Sondernutzungsrecht des Beklagten sei nicht mit einer Beschränkung verbunden, als er anderen Wohnungseigentümern den Zugang zum gemeinschaftlichen Eigentum gewähren muss. Die Wohnungseigentümer seien auch nicht auf die regelmäßige Nutzung der Gemeinschaftsfläche angewiesen. Es liege eine Vergleichbarkeit mit einem Spitzboden vor, wo sich der Mitgebrauch auf das gelegentliche Betreten zur Instandsetzung und Instandhaltung reduziere. Ein solches Betretungsrecht billige der Beklagte auch zu.

Einräumen eines Betretungsrechts mittels Änderung der Teilungserklärung

Um ein Betretungsrecht zwecks Erreichens der "gefangenen" Gemeinschaftsfläche zu erhalten, verwies das Landgericht auf die Möglichkeit, die Eigentümer zur Mitwirkung an einer Änderung bzw. Ersetzung der Teilungserklärung in Anspruch zu nehmen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.02.2020
Quelle: Landgericht Frankfurt am Main, ra-online (zt/GE 2020, 127/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 23.04.2018
    [Aktenzeichen: 7 C 425/17]
Aktuelle Urteile aus dem Wohneigentumsrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE)
Jahrgang: 2020, Seite: 127
GE 2020, 127

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 28449 Dokument-Nr. 28449

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Kommentare (1)

 
 
Anita Muhle schrieb am 06.06.2020

Guten Tag,

mein Partner und ich haben eine Eigentumswohnung gekauft, den Tiefgaragenplatz haben wir dazu gekauft. Ich wusste, das zu jeder Wohnung mindestens 1 Stellplatz gehört. Insgesamt sind hier vier Häuser mit 25 Wohnungen gebaut worden.

25 Tiefgaragenplätze die müßten gekauft werden und 11 Stellplätze. Die Baufirma war so findig und hat Sondernutzungsrechte für alle Stellplätze per Rechtsanwalt festgelegt. Dummerweise haben wir der Baufirma vertraut und gedacht, das ich einen Stellplatz bekomme.

Das Sondernutzungsrecht haben wir schlichtweg nicht gelesen. Ich frage micht warum ist es hier im Ort vorgeschrieben, pro Wohnung 1,5 Stellplätze zu schaffen, wenn man durch Sondernutzungsrecht alles hintergehen kann.

Mein Fazit ist, Rechtsanwälte sterben nie aus. Sie finden immer Möglichkeiten und Schlupfwege.

Mit freundlichen Grüßen

Anita Muhle

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