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Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 10.02.2016
2-06 O 337/15 -

Gesundheitsbezogene Werbung auf "Alete Milch minis" unzulässig

Hervorgehobene Aussagen auf der Verpackung verstoßen gegen Health-Claims-Verordnung der Europäischen Union

Das Landgericht Frankfurt am Main hat der Nestlé Nutrition GmbH Gesundheitswerbung für den Kinderpudding "Alete Milch Minis" untersagt. Die hervorgehobenen Aussagen "Zink für starke Knochen & gesundes Wachstum" und "Calcium für starke Knochen" auf der Verpackung verstoßen gegen Health-Claims-Verordnung der Europäischen Union.

Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Bundesverband der Verbraucherzentralen hatte die Aussagen "Zink für starke Knochen & gesundes Wachstum" und "Calcium für starke Knochen" auf der Verpackung des Kinderpuddings kritisiert. Nach Auffassung der Verbraucherzentrale suggeriere die Werbung in unzulässiger Weise, dass der Verzehr des Puddings die Gesundheit und Entwicklung von Kindern förderte. Das Unternehmen Nestlé hatte den Pudding für Säuglinge ab einem Alter von acht Monaten und für Kleinkinder empfohlen. Laut Verpackung enthielt ein Becher 23 Prozent des Tagesbedarfs an Calcium und Zink.

Gesundheitsbezogene Aussagen müssen EU-weit zugelassen sein

Die Richter des Landgerichts Frankfurt am Main schlossen sich der Auffassung des Bundesverbands der Verbraucherzentralen an, dass die auf der Verpackung besonders hervorgehobenen Aussagen gegen die Health-Claims-Verordnung der Europäischen Union verstoßen. Danach dürfen Unternehmen nur mit gesundheitsbezogenen Aussagen werben, die von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit zugelassen sind. Damit sollen Verbraucherinnen und Verbraucher EU-weit vor irreführenden und wissenschaftlich nicht belegten Angaben geschützt werden. Für die strittigen Aussagen zur Wirkung von Zink und Calcium gab es die erforderliche Zulassung nicht.

Gesundheitsbezogene Werbung ist nach der EU-Verordnung außerdem nur zulässig, wenn auf der Verpackung auf die Bedeutung einer abwechslungsreichen und ausgewogenen Ernährung und einer gesunden Lebensweise hingewiesen wird. Auf der Verpackung für die "Milch Minis" fehlte ein solcher Hinweis, monierten die Richter.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.03.2016
Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online

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Kommentare (3)

 
 
s.mueller schrieb am 15.03.2016

bananen haben ihre groesse einzuhalten, incl. der kruemmung... apfel durfen nur in den verkauf, wenn eben jene den vorstellungen der eu-buerokraten entsprechen... gurken haben eben auch eben jene wahnwitzigen vorgaben zu erfuellen (fragt sich obst & gemuese, was fuer anprueche diese ueberbezahlten, NICHT gewaehlten, deutlich ueberbezahlten sogenannten parlamentarier) stellen?

wohl kaum...

es sollte endlich schluss sein mit dem immer sich ausweitenden wasserkopf der brid und eu...es reicht...intelligenz drueckt sich anders aus...

Sylvia Majocchi schrieb am 15.03.2016

Die Health-Claims-Verordnung ist nicht als "Bevormundung" des Verbrauchers, sondern als überfällig einzustufen, denn es ist immer wieder erstaunlich, wie oft Werbeaussagen als "Beratung" angesehen werden. Der Großteil aller Angebote im hiesigen Lebensmittelhandel erschöpft sich in einem Sammelsurium unterschiedlicher, industriell hochgradigst verarbeiteter Produkte, ist denaturiert, zu fett, zu süß und oftmals mit unnötigen und/oder streckenden Beimengungen "angereichert/verfeinert". Eine schier unendliche Vielfalt chemischer Lebensmittelzusatzstoffe im Verbund mit ausgetüftelten technologischen Herstellungsprozessen sorgt zudem für eine den Verbraucher "einladende" Optik und damit für die Verkaufsfähigkeit der so genannten "Lebens"mittel.

Hersteller von Fertigprodukten sorgen sich nicht um das Wohlergehen, die Gesundheit des Verbrauchers, so dass ausschließlich sie Nutzniesser ihrer "Angebote" sind.

Werbeaussagen auf Lebensmitteln, die geeignet sind, den Anschein einer besseren als der tatsächlichen Beschaffenheit zu erwecken, ohne dass den aufgedruckten Behauptungen der wissenschaftliche Beweis zugrunde liegt, verleiten uninformierte Verbraucher zum Kauf. Es liegt daher eine Täuschung vor, die eine Vermögensschädigung nach sich zieht.

In der Broschüre „Von Anfang an mit Spaß dabei - Essen und Trinken für kleine Kinder“, Ministerium für ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg, 2013, heißt es im Übrigen:

„Fruchtzubereitungen mit einem Joghurt- oder Quarkanteil, spezielle Baby-Joghurts oder sogenannte ‚Mahlzeiten zum Trinken‘ belasten den Stoffwechsel und hemmen die Eisenaufnahme. Sie eignen sich weder als Nachtisch noch als Zwischenmahlzeit.“

Die Verbraucherzentrale Hessen hat u. a. 2014 im Marktcheck „Aromen in Säuglings-Beikost“ auch "Alete MilchMinis Heidelbeere" aufgelistet und bewertet, wie folgt:

Zutaten: Joghurterzeugnis 84,5 %, Zucker, Heidelbeeren 3,5 %, modifizierte Stärke, Milcheiweiß, Mineralstoffkonzentrat aus Milch, Magnesiumchlorid, Verdickungsmittel Pektine, Säuerungsmittel Milchsäure, Aroma, Zinksulfat

Bewertung der Verbraucherzentrale Hessen:

Symbol "Daumen nach unten"

Aroma verfälscht den Geschmack

Zugesetzter Zucker fördert die Vorliebe für Süßes.

Am Fruchtzusatz wird gespart.

s.mueller schrieb am 15.03.2016

bananen haben ihre groesse einzuhalten, incl. der kruemmung... apfel durfen nur in den verkauf, wenn eben jene den vorstellungen der eu-buerokraten entsprechen... gurken haben eben auch eben jene wahnwitzigen vorgaben zu erfuellen (fragt sich obst & gemuese, was fuer anprueche diese ueberbezahlten, NICHT gewaehlten, deutlich ueberbezahlten sogenannten parlamentarier) stellen?

wohl kaum...

es sollte endlich schluss sein mit dem immer sich ausweitenden wasserkopf der brid und eu...es reicht...intelligenz drueckt sich anders aus...

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