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Bundesgerichtshof, Urteil vom 10.12.2015
I ZR 222/13 -

"Rotbäckchen"-Mehrfruchtsaft darf weiterhin mit "Lernstark" beworben werden

Aussagen "Lernstark" und "Mit Eisen [...] zur Unterstützung der Konzentrations­fähigkeit" sind als zulässige gesundheitsbezogen Angaben anzusehen

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Angaben "Lernstark" und "Mit Eisen [...] zur Unterstützung der Konzentrations­fähigkeit", die sich auf dem Etikett der Flasche des "Rotbäckchen"- Mehrfruchtsafts befinden, zulässige gesundheitsbezogene Angaben darstellen.

Die Beklagte des zugrunde liegenden Verfahrens ist während des Revisionsverfahrens als übernehmender Rechtsträger mit der Rotbäckchen-Vertriebs GmbH verschmolzen. Diese stellte den Mehrfruchtsaft "Rotbäckchen" her und vertrieb ihn in Flaschen. Auf dem Etikett auf der Vorderseite der Flaschen, war ein blondes Mädchen mit roten Wangen und einem blauen Kopftuch abgebildet. Darunter befanden sich die Angaben "Lernstark" und "Mit Eisen [...] zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit".

Verbraucherverband beanstandet nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben

Nach Ansicht des klagenden Verbraucherverbandes verstieß die Aufmachung dieses Produkts gegen Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (sogenannte Health-Claims-Verordnung). Er hat die Beklagte daher auf Unterlassung und Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch genommen.

Vorinstanzen rügen unzulässige gesundheitsbezogene Angaben

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Es hat angenommen, dass die Angaben "Lernstark" und "Mit Eisen [...] zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit" nicht nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 zugelassene und damit unzulässige gesundheitsbezogene Angaben in Form von Angaben über die Gesundheit von Kindern gemäß Art. 10 Abs. 1*, Art. 14 Abs. 1 Buchst. b ** dieser Verordnung seien.

BGH erklärt Aussagen auf "Rotbäckchen"-Mehrfruchtsaft für zulässig

Die vom Bundesgerichtshof zugelassene Revision, mit der die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgt hat, hat zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Abweisung der Klage geführt. Die Verwendung der im Sinne von Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 speziellen gesundheitsbezogen Angabe "Mit Eisen [...] zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit" "Lernstark" ist von der nach dieser Verordnung zugelassenen Angabe "Eisen trägt zur normalen kognitiven Entwicklung von Kindern bei" gedeckt. Bei der Angabe "Lernstark" handelt es sich um einen Verweis im Sinne von Art. 10 Abs. 3 der Verordnung, der zulässig ist, weil ihr die zugelassene Angabe "Eisen trägt zur normalen kognitiven Entwicklung von Kindern bei" beigefügt ist.

Erläuterungen

* - Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006

(1) Gesundheitsbezogene Angaben sind verboten, sofern sie nicht den allgemeinen Anforderungen in Kapitel II und den speziellen Anforderungen im vorliegenden Kapitel entsprechen, gemäß dieser Verordnung zugelassen und in die Liste der zugelassenen Angaben gemäß den Artikeln 13 und 14 aufgenommen sind.

(2) [...]

(3) Verweise auf allgemeine, nichtspezifische Vorteile des Nährstoffs oder Lebensmittels für die Gesundheit im Allgemeinen oder das gesundheitsbezogene Wohlbefinden sind nur zulässig, wenn ihnen eine in einer der Listen nach Artikel 13 oder 14 enthaltene spezielle gesundheitsbezogene Angabe beigefügt ist.

** - Art. 14 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006

(1) Ungeachtet des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2000/13/EG können die folgenden Angaben gemacht werden, wenn sie nach dem Verfahren der Artikel 15, 16, 17 und 19 der vorliegenden Verordnung zur Aufnahme in eine Gemeinschaftsliste zulässiger Angaben und aller erforderlichen Bedingungen für die Verwendung dieser Angaben zugelassen worden sind:

a) [...]

b) Angaben über die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern.

(2) [...]

 

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.12.2015
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

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Kommentare (2)

 
 
Peter Kroll schrieb am 18.11.2016

Manche dürfen ihre Getränke nicht mit "bekömmlich" bewerben.

Manche dürfen ihre Getränke mit "lernstark" bewerben.

Manche dürfen sich Richter nennen....

Dr. Anette Oberhauser schrieb am 16.12.2015

Der Bundesgerichtshof präzisiert in dieser Entscheidung die zulässigen Verweise auf allgemeine, nicht spezifische Vorteile für die Gesundheit. Diese liegen hiernach vor, wenn die Wirkung des Stoffes oder des Lebensmittels für die Gesundheit nicht durch Benennung der jeweiligen konkreten körperlichen Funktion angegeben wird. Solche Verweise sind zum Beispiel die Formulierung „für die Gesundheit“ oder „mit . . . lebst du gesund“ , aber auch die Benennung von Personengruppen durch Formulierungen „gut für die Gesundheit von Bergsteigern“ oder „empfehlenswert für die Gesundheit von Sportlern“. Die Kanzlei Dr. Anette Oberhauser kann Sie in allen Fragen des Wettbewerbsrechts und des Heilmittelwerberechts kompetent beraten und vertreten.

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