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Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 08.11.2012
2-03 O 205/12 -

eBay-Verkauf: Werbung mit "Echtheit der Ware" und "Versicherter Versand" ist unzulässig

Mit Selbstverständlichkeiten darf nicht geworben werden

Wirbt ein Verkäufer mit der "Echtheit der Ware" und einem versicherten Versand, so stellt dies eine irreführende Werbung im Sinne des § 5 UWG dar. Denn der Verkauf von Originalware und der "versicherte Versand" ist eine Selbstverständlichkeit. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Frankfurt a.M. hervor.

In dem zu Grunde liegenden Fall bot ein Verkäufer von Münzen über eBay seine Waren an. Er bewarb seine Waren mit "Ich garantiere für die Echtheit der Ware!". Zudem war in den AGB eine "Echtheitsgarantie" enthalten. Darüber hinaus bot er sowohl einen unversicherten als auch, gegen Aufpreis, einen versicherten Versand an. Ein Mitbewerber sah darin eine unzulässige Werbung und klagte auf Unterlassung.

Hinweis auf Echtheit der Ware stellt irreführende Werbung dar

Das Landgericht Frankfurt a.M. entschied zu Gunsten des Mitbewerbers. Ihm habe ein Unterlassungsanspruch gemäß § 8 UWG zugestanden, da eine irreführende Werbung im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG vorlag. Werbe nämlich ein Verkäufer mit der Echtheit der Ware, so werbe er mit einer Selbstverständlichkeit. Denn grundsätzlich sei jeder Verkäufer dazu verpflichtet, Originalware zu liefern. Durch das Hervorheben der "Echtheitsgarantie" habe der Verkäufer die Leistung eines besonderen Vorteils vorgetäuscht. Er habe ein "Mehr" an Leistungen versprochen. Der Vorteil sei hingegen ungerechtfertigt gewesen.

Angebot eines versicherten Versands unzulässig

Darüber hinaus habe der Verkäufer, durch das Angebot eines versicherten und unversicherten Versands zu jeweils unterschiedlichen Preisen, die Verbraucher im Sinne des § 5 UWG in die Irre geführt, so das Landgericht weiter. Denn es habe die Gefahr bestanden, dass ein Verbraucher davon ausgehe, dass ein versicherter Versand ihm Vorteile bringt. Dies sei jedoch nicht der Fall, da ein Unternehmer gemäß §§ 474, 447 BGB stets das Risiko des Versands zu tragen hat. Ein "Mehr" an Leistungen habe nicht vorgelegen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.03.2013
Quelle: Landgericht Frankfurt a.M., ra-online (zt/CR 2013, 51/rb)

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Dokument-Nr.: 15372 Dokument-Nr. 15372

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