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Landgericht Dortmund, Urteil vom 11.07.2017
1 S 282/16 -

Wohnungseigentümer in NRW muss vor Klage gegen Nachbarlärm Schlichtungs­verfahren durchführen

Ohne vorheriges Schlichtungs­verfahren ist Unterlassungsklage unzulässig

Will ein Wohnungseigentümer in Nordrhein-Westfalen gegen einen Nachbarn eine Unterlassungsklage wegen Lärms erheben, muss er zuvor gemäß § 15 a Abs. 1 Nr. 2 EGZPO in Verbindung mit § 53 Abs. 1 Nr. 1 a) JustG NRW ein Schlichtungs­verfahren durchführen. Ohne ein solches Verfahren ist eine Unterlassungsklage unzulässig. Dies hat das Landgericht Dortmund entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall erhob eine Wohnungseigentümerin im Jahr 2015 vor dem Amtsgericht Marl gegen ihre Nachbarn Klage auf Unterlassung von Lärm. Sie warf ihnen zu laute Fernseh- und Musikgeräusche vor. Zudem soll durch Türknallen, Möbelverrücken, Stöckelschuhe und dem Herablassen von Rollläden unzumutbare Geräusche verursacht worden sei. Das Amtsgericht Marl gab der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung der beklagten Nachbarn.

Unzulässige Unterlassungsklage wegen fehlenden Schlichtungsverfahrens

Das Landgericht Dortmund entschied zu Gunsten der Beklagten und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Die Unterlassungsklage der Klägerin sei unzulässig, da vor Klageerhebung gemäß § 15 a Abs. 1 Nr. 2 EGZPO in Verbindung mit § 53 Abs. 1 Nr. 1 a) JustG NRW ein Schlichtungsverfahren hätte durchgeführt werden müssen. Der Zweck eines solchen Verfahrens treffe auch auf das Verhältnis zwischen Wohnungseigentümern zu. Denn auch bei der Beilegung dieser Streitigkeiten müsse im Vordergrund stehen, die Sozialbeziehung zwischen den Wohnungseigentümern wiederherzustellen und zu erhalten, was eher durch eine einverständlich getroffene zukunftsorientierte Regelung erreicht werden könne, als durch eine gerichtliche Entscheidung.

Schlichtungserfordernis auch bei gleichzeitiger Klage auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten

Nach Auffassung des Landgerichts entfalle das Schlichtungserfordernis nicht deshalb, weil die Klägerin neben der Unterlassung des Lärms zugleich vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten verlangt, für deren Geltendmachung ein Schlichtungsverfahren nicht vorgesehen sei.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.06.2019
Quelle: Amtsgericht Dortmund, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Marl, Urteil vom 20.06.2016
    [Aktenzeichen: 34 C 34/15]
Aktuelle Urteile aus dem Nachbarrecht | Wohneigentumsrecht | Zivilprozessrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 2017, Seite: 1292
NJW-RR 2017, 1292
 | Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM)
Jahrgang: 2017, Seite: 705
NZM 2017, 705
 | Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR)
Jahrgang: 2018, Seite: 247
ZMR 2018, 247

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