wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Freitag, 26. April 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „Schlichtungsverfahren“ veröffentlicht wurden

Bundesgerichtshof, Urteil vom 08.12.2017
- V ZR 16/17 -

BGH: Schlichtungs­verfahren vor Klage auf Baumrückschnitt in Schleswig-Holstein trotz Ausschlussfrist erforderlich

Einleitung des Schlichtungs­verfahrens hemmt Lauf der Ausschlussfrist

Vor einer Klage auf Baumrückschnitt muss gemäß § 1 Abs. 1 des Landes­schlichtungs­gesetzes Schleswig-Holstein (LSchliG SH) ein Schlichtungs­verfahren durchgeführt werden. Dass die Klage gemäß § 40 Abs. 1 des Nachbargesetzes Schleswig-Holstein (NachbG SH) innerhalb einer Ausschlussfrist erhoben werden muss, ist dabei unerheblich. Denn die Einleitung des Schlichtungs­verfahrens hemmt nach § 204 Abs. 1 Nr. 4a BGB den Lauf der Ausschlussfrist. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Eigentümer eines in Schleswig-Holstein liegenden Grundstücks klagten im Jahr 2015 gegen die Eigentümerin des Nachbargrundstücks auf Rückschnitt von Bäumen. Es handelte sich dabei um fünf Hainbuchen, die eine Größe von 2,20 m bis 2,50 m aufwiesen und auf dem Grundstück der Nachbarin an der Grenze zum Grundstück der Kläger standen.Sowohl das Amtsgericht Ahrensburg als auch das Landgericht Lübeck wiesen die Klage als unzulässig ab, da die Kläger vor Klageerhebung nicht das erforderliche Schlichtungsverfahren durchgeführt haben. Nach Ansicht der Kläger sei dies auch nicht erforderlich... Lesen Sie mehr

Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 11.04.2019
- 2-13 S 6/17 -

Bei Streit unter Wohnungseigentümern über Unterlassen von Rauchen muss kein Streit­schlichtungs­verfahren vor Klageerhebung durchgeführt werden

Klageerhebung gegen Mieter eines Wohnungseigentümers setzt vorheriges Streit­schlichtungs­verfahren voraus

Verlangt ein Wohnungseigentümer von dem Eigentümer der benachbarten Wohnung Maßnahmen zu ergreifen, um das Rauchen seines Mieters zu beschränken, so muss vor Klageerhebung kein Streit­schlichtungs­verfahren gemäß § 15 a EGZPO in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 1a des Hessischen Schlichtungs­gesetzes (HSchlichtG) durchgeführt werden. Die Unterlassungsklage gegen den Mieter setzt aber ein vorheriges Schlichtungs­verfahren voraus. Dies hat das Landgericht Frankfurt a.M. entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall beschwerte sich die Eigentümerin einer Eigentumswohnung über das ihrer Meinung nach übermäßige Rauchen ihrer Nachbarin auf dem Balkon. Die Nachbarin war Mieterin der Wohnung. Die Wohnungseigentümerin erhob schließlich gegen die Eigentümer der Nachbarwohnung und der Mieterin Klage, um das Rauchen der Mieterin zu beschränken.... Lesen Sie mehr

Landgericht Dortmund, Urteil vom 11.07.2017
- 1 S 282/16 -

Wohnungseigentümer in NRW muss vor Klage gegen Nachbarlärm Schlichtungs­verfahren durchführen

Ohne vorheriges Schlichtungs­verfahren ist Unterlassungsklage unzulässig

Will ein Wohnungseigentümer in Nordrhein-Westfalen gegen einen Nachbarn eine Unterlassungsklage wegen Lärms erheben, muss er zuvor gemäß § 15 a Abs. 1 Nr. 2 EGZPO in Verbindung mit § 53 Abs. 1 Nr. 1 a) JustG NRW ein Schlichtungs­verfahren durchführen. Ohne ein solches Verfahren ist eine Unterlassungsklage unzulässig. Dies hat das Landgericht Dortmund entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall erhob eine Wohnungseigentümerin im Jahr 2015 vor dem Amtsgericht Marl gegen ihre Nachbarn Klage auf Unterlassung von Lärm. Sie warf ihnen zu laute Fernseh- und Musikgeräusche vor. Zudem soll durch Türknallen, Möbelverrücken, Stöckelschuhe und dem Herablassen von Rollläden unzumutbare Geräusche verursacht worden sei. Das Amtsgericht Marl gab der Klage statt.... Lesen Sie mehr

Werbung

Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 08.08.2013
- 11 K 3540/12 E -

Kosten für ein Schlichtungs­verfahren als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig

FG Düsseldorf bejaht Abzugsfähigkeit und beruft sich dabei auf Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs

Das Finanzgericht Düsseldorf hat entschieden, dass auch die Kosten für ein Schlichtungs­verfahren als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sind. Das Finanzgericht erklärte, dass das Schlichtungs­verfahren eine "Vorstufe" zum Zivilprozess darstelle, dessen Kosten laut Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig seien.

Der Kläger des zugrunde liegenden Falls ist Eigentümer eines Zweifamilienhauses in einem ehemaligen Bergbaugebiet. In seiner Einkommensteuererklärung für 2010 machte er Rechtsanwaltsgebühren und Gutachterkosten im Zusammenhang mit einem Schlichtungsverfahren vor der Schlichtungsstelle Bergschaden in Nordrhein-Westfalen als außergewöhnliche Belastung geltend. Der Kläger hatte Schadensersatzansprüche... Lesen Sie mehr

Amtsgericht München, Urteil vom 09.06.2011
- 173 C 33578/10 -

Nachbarschaftsstreit: Vor Klageerhebung muss Schlichtungsverfahren durchgeführt werden

Bayerisches Schlichtungsgesetz und Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz sehen bei nachbarschaftlichen Unstimmigkeiten Durchführung eines Schlichtungsverfahrens vor

Bei Streitigkeiten zwischen Nachbarn, wegen eines Baumüberwuchses auf einer Grundstücksgrenze, ist vor Klageerhebung ein Schlichtungsverfahren durchzuführen. Das Bayerische Schlichtungsgesetz ist so auszulegen, dass es jegliche Ansprüche umfasst, die unmittelbar oder mittelbar aus einem Überwuchs hergeleitet werden, also nicht nur den Anspruch auf dessen direkte Beseitigung, sondern auch den Anspruch auf Beseitigung von Schäden, die durch den Überwuchs entstanden sind. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts München hervor.

Im zugrunde liegenden Fall steht zwischen den Grundstücken zweier Münchner Nachbarn ein direkt auf der Grenze errichteter Holzlattenzaun. Nun wuchs auf dem einen Grundstück eine Kiefer heran und wurde über die Jahre immer größer.Der Besitzer des anderen Grundstückes besah sich eines Tages den Zaun und stellte fest, dass sich die dortigen Querlatten verschoben hatten... Lesen Sie mehr

Werbung

Amtsgericht München, Urteil vom 02.10.2008
- 154 C 22954/08 -

AG München: Bei Ehrverletzung ist Schlichtungsverfahren Voraussetzung für Klageerhebung

Klage ohne vorherigen Einigungsversuch ist unzulässig

Macht jemand Ansprüche geltend, weil ein anderer seine Ehre verletzt hat, muss in einigen Bundesländern zuvor ein Schlichtungsverfahren durchgeführt werden, so zum Beispiel in Bayern. Dieses wird auch nicht dadurch entbehrlich, dass er zunächst die Klage vor dem sachlich unzuständigen Landgericht erhebt. Dies hat das Amtsgericht München entschieden.

Im April 2008 kam es im Rahmen einer Wohnungseigentümerversammlung zu einer Auseinandersetzung. Einer Eigentümerin wurde vorgeworfen, sie hätte andere genötigt oder sogar tätig angegriffen. Darauf hin erhob sie Klage vor dem Landgericht München I ohne vorher ein Schlichtungsverfahren nach dem Bayerischen Schlichtungsgesetz durchgeführt zu haben und verlangte dort die Unterlassung solcher... Lesen Sie mehr

Bundesgerichtshof, Urteil vom 22.09.2009
- XI ZR 230/08  -

BGH zur Verjährung eines Schadensersatzanspruchs wegen fehlerhafter Anlageberatung

Verjährung kann durch rechtzeitige Bekanntgabe von Güteantrag gehemmt werden

Die rechtzeitige Einreichung eines Güteantrages hemmt die Verjährung eines Schadensersatzanspruchs wegen fehlerhafter Anlageberatung. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Die Kläger nehmen die beklagte Bank auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit der Beteiligung an einem Immobilienfonds in Anspruch. Mit einem am 31. Dezember 2004 bei der Öffentlichen Rechtsauskunft- und Vergleichsstelle der Freien und Hansestadt Hamburg (ÖRA) eingegangenen Anwaltsschreiben vom 30. Dezember 2004 beantragten die Kläger gegen die Beklagte... Lesen Sie mehr

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 14.02.2007
- 1 BvR 1351/01 -

Regelung über obligatorisches Streitschlichtungsverfahren verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden

Regelung versperrt nicht den Zugang zu den staatlichen Gerichten

Die im Gütestellen- und Schlichtungsgesetz des Landes Nordrhein- Westfalen vorgesehene Verpflichtung zur Durchführung eines außergerichtlichen Schlichtungsverfahrens vor einer Inanspruchnahme der staatlichen Gerichte ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Das hat das Bundesverfassungsgericht entschieden und die Verfassungsbeschwerde eines Beschwerdeführers nicht zur Entscheidung angenommen, dessen Schadenersatzklage über 310 DM vom Amtsgericht wegen Nichtdurchführung eines Schlichtungsverfahrens abgewiesen worden war.

Die im Gütestellen- und Schlichtungsgesetz des Landes Nordrhein- Westfalen vorgesehene Verpflichtung zur Durchführung eines außergerichtlichen Schlichtungsverfahrens vor einer Inanspruchnahme der staatlichen Gerichte ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere verstößt die Regelung nicht gegen den allgemeinen Justizgewährungsanspruch. Mit dieser Begründung hat die 1. Kammer des... Lesen Sie mehr

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.11.2004
- VI ZR 336/03 -

Obligatorisches Schlichtungsverfahren muss vor Klageerhebung durchgeführt werden

Durch Landesgesetz kann gemäß § 15 a EGZPO ein Schlichtungsverfahren vorgesehen werden

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Streitfrage entschieden, ob ein obligatorisches Schlichtungsverfahren der Klageerhebung vorangehen muß oder ob es nach der Klageerhebung während des Rechtsstreits nachgeholt werden kann.Nach § 15 a des Einführungsgesetzes zur Zivilprozeßordnung (EGZPO) kann durch Landesgesetz bestimmt werden, daß in bestimmten Fällen die Erhebung... Lesen Sie mehr