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Landgericht Darmstadt, Hinweisbeschluss vom 15.02.2017
- 25 S 75/16 -
Flugverspätung aufgrund verpassten Anschlussflugs begründet Anspruch auf Ausgleichszahlung trotz Ausführung des Zubringerflugs durch andere Fluggesellschaft
Einheitliche Buchung der Flüge bei einer Fluggesellschaft
Kommt es aufgrund eines verpassten Anschlussfluges zu einer Ankunftsverspätung von drei Stunden oder mehr, kann auch dann ein Anspruch auf Ausgleichszahlung bestehen, wenn der Zubringerflug und der Anschlussflug von verschiedenen Fluggesellschaften durchgeführt werden. Dies ist dann der Fall, wenn der Fluggast beide Flüge im Rahmen eines einheitlichen Buchungsvorgangs bei einer Fluggesellschaft gebucht hat. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Darmstadt hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall verpassten zwei aus Leipzig kommende Fluggäste in Frankfurt ihren
Anspruch auf Ausgleichszahlung wegen verpassten Anschlussflugs
Das Landgericht Darmstadt entschied zu Gunsten der Fluggäste und beabsichtigte daher die Entscheidung des Amtsgerichts aufzuheben. Bei direkten Anschlussflügen könne ein Anspruch auf
Haftung der den Anschlussflug ausführenden Fluggesellschaft für Verspätung des Zubringerflugs
Nach Ansicht des Landgerichts bestehe diese Haftung aber auch dann, wenn der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.08.2017
Quelle: Landgericht Darmstadt, ra-online (zt/RRa 2017, 185/rb)
- Amtsgericht Rüsselsheim, Urteil
[Aktenzeichen: 3 C 2176/15 (38)]
Jahrgang: 2017, Seite: 185 RRa 2017, 185
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Dokument-Nr. 24770
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