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Landgericht Darmstadt, Hinweisbeschluss vom 15.02.2017
25 S 75/16 -

Flugverspätung aufgrund verpassten Anschlussflugs begründet Anspruch auf Ausgleichszahlung trotz Ausführung des Zubringerflugs durch andere Fluggesellschaft

Einheitliche Buchung der Flüge bei einer Fluggesellschaft

Kommt es aufgrund eines verpassten Anschlussfluges zu einer Ankunftsverspätung von drei Stunden oder mehr, kann auch dann ein Anspruch auf Ausgleichszahlung bestehen, wenn der Zubringerflug und der Anschlussflug von verschiedenen Fluggesellschaften durchgeführt werden. Dies ist dann der Fall, wenn der Fluggast beide Flüge im Rahmen eines einheitlichen Buchungsvorgangs bei einer Fluggesellschaft gebucht hat. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Darmstadt hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall verpassten zwei aus Leipzig kommende Fluggäste in Frankfurt ihren Anschlussflug nach Havanna und erreichten daher ihren Urlaubsort erst mit einer erheblichen Verspätung. Die Fluggäste klagten im Anschluss an ihren Urlaub gegen die Fluggesellschaft, bei der sie die Flüge gebucht hatten, auf Zahlung einer Ausgleichsentschädigung. Die Fluggesellschaft wehrte sich gegen die Inanspruchnahme mit dem Hinweis, dass der Zubringerflug von einer anderen Fluggesellschaft durchgeführt wurde und sie daher für die Verspätung des Zubringerfluges nicht verantwortlich gemacht werden könne. Das Amtsgericht Rüsselsheim folgte dieser Argumentation und wies die Klage daher ab. Dagegen richtete sich die Berufung der Fluggäste.

Anspruch auf Ausgleichszahlung wegen verpassten Anschlussflugs

Das Landgericht Darmstadt entschied zu Gunsten der Fluggäste und beabsichtigte daher die Entscheidung des Amtsgerichts aufzuheben. Bei direkten Anschlussflügen könne ein Anspruch auf Ausgleichsleistung auch dann bestehen, wenn die Verspätung eines Fluges dazu geführt habe, dass ein Fluggast einen Anschlussflug nicht erreicht hatte und dadurch der Zielort des letzten Fluges mit einer Verspätung von drei Stunden oder mehr erreicht wurde. Dies sei jedenfalls für die Fälle bejaht worden, in denen mehrere aufeinanderfolgende Flüge bei einer Fluggesellschaft gebucht und von dieser auch ausgeführt wurden.

Haftung der den Anschlussflug ausführenden Fluggesellschaft für Verspätung des Zubringerflugs

Nach Ansicht des Landgerichts bestehe diese Haftung aber auch dann, wenn der Zubringerflug von einer anderen Fluggesellschaft ausgeführt werde. Voraussetzung sei, dass die aufeinanderfolgenden Flüge bei der in Anspruch genommenen Fluggesellschaft einheitlich gebucht wurden. So liege der Fall hier. Die beklagte Fluggesellschaft habe den klagenden Fluggästen sowohl den Zubringer- als auch den Anschlussflug verkauft und mit ihrer Buchungsbestätigung hierfür ihre Einstandspflicht erklärt. Eine Haftung sei nur dann ausgeschlossen, wenn die Fluggäste selbst mehrere separate Buchungen bei unterschiedlichen Luftfahrtunternehmen für aufeinanderfolgende Flüge vorgenommen hätten.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.08.2017
Quelle: Landgericht Darmstadt, ra-online (zt/RRa 2017, 185/rb)

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Rüsselsheim, Urteil
    [Aktenzeichen: 3 C 2176/15 (38)]
Aktuelle Urteile aus dem Reiserecht | Verbraucherrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Reiserecht aktuell (RRa)
Jahrgang: 2017, Seite: 185
RRa 2017, 185

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Dokument-Nr.: 24770 Dokument-Nr. 24770

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Kommentare (2)

 
 
Rechtsanwaltservice schrieb am 13.05.2019

Wenn der Zubringerflug schuldhaft erheblich verspätet ist, so haftet auf jeden Fall die zubringenden Fluggesellschaft auf Schadensersatz für den verpassten Weiterflug.

alles lesen antwortete am 13.05.2019

Der Fluggast hat aber nur einen Vertrag mit einer Fluggesellschaft, entsprechend kann er sich auch nur an diese wenden. Wenn diese dann den Zubringerflug von einer anderen Gesellschaft durchführen lässt, ist es ihr Problem. Den daraus Schaden kann sie ja dann selbst geltend machen, aber eben nicht der Fluggast.

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