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Landgericht Coburg, Urteil vom 15.03.2019
- 33 S 70/18 -
Kein Anspruch auf Schadensersatz für verkratzte Motorhaube durch Scheiben-Schwammreiniger an Tankstelle
LG Coburg zur Verkehrssicherungspflicht eines Tankstellenbetreibers
Das Landgericht Coburg hat entschieden, dass ein Fahrzeugbesitzer, der sich bei der Reinigung seines Pkw an der Tankstelle mit einem Scheibenwäscher die Motorhaube verkratzt, keinen Anspruch auf Schadensersatz gegen den Tankstellenbetreiber hat, da Fahrzeugbesitzer Schäden dieser Art allein zu verantworten hat. Eine Verkehrssicherungspflichtverletzung des Tankstellenbetreibers ist hierbei nicht ersichtlich.
Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Schön sauber sollte das Fahrzeug des Klägers sein. Deshalb musste vor Benutzung der Waschanlage auch der
Kläger verlangt Schadensersatz von Tankstellenbetreiber
Vor dem Amtsgericht Coburg behauptete der Kläger, der Schwamm des Wischers habe sich von der Metallhalterung gelöst und hierdurch die Kratzspuren verursacht. Der beklagte Tankstellenbetreiber habe diesen mangelhaften Wischer bereitgestellt und müsse deshalb auch für den Schaden aufkommen. Der Beklagte verwies u. a. darauf, dass der Schwammwischer zum Reinigen der Windschutzscheibe dienen sollte und vom Kläger zweckentfremdet worden war.
AG: Kläger trifft großes Mitverschulden
Das Amtsgericht Coburg, welches in erster Instanz über die Streitigkeit zu entscheiden hatte, wies die Klage nach der Vernehmung einer Zeugin und der Anhörung eines Sachverständigen ab. Danach traf den Kläger an seinem Schaden jedenfalls ein so großes Mitverschulden, dass er im Ergebnis vom Beklagten keinen
Schwammreiniger von Kläger zweckentfremdet und falsch bedient
Weiter war es nach den Angaben der Parteien so, dass sich der Schwamm offensichtlich schon deutlich erkennbar aus der Metallschiene gelöst hatte, bevor der Kläger ihn benutzte. Der Sachverständige hatte schließlich weiter bestätigt, dass der Kläger den Wischer nicht nur zweckentfremdet zur
Kläger legt Berufung ein
Mit der Entscheidung des Amtsgerichts gab sich der Kläger jedoch nicht zufrieden und legte hiergegen Berufung ein. Im Verfahren vor dem Landgericht Coburg behauptete er, der Schwamm sei anfangs noch intakt gewesen und habe sich erst beim Wischen völlig überraschend von der Metallschiene gelöst. Der Kläger habe den Schwamm außerdem nur waagerecht auf die Motorhaube aufgesetzt und nicht in Winkelstellung.
LG verneint Pflichtverletzung des Tankstellenbetreibers
Auch bei der Berufungskammer des Landgerichts Coburg hatte der Kläger jedoch keinen Erfolg. Sofern schon nach seinem eigenen Vortrag der Wischer zunächst in einem optisch einwandfreien Zustand gewesen sei und sich erst während der Benutzung durch den Kläger von der Metallschiene gelöst habe, scheide eine Pflichtverletzung des beklagten Tankstellenbetreibers aus, so das Gericht. Dieser sei im Rahmen seiner
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.06.2019
Quelle: Landgericht Coburg/ra-online (pm/kg)
- Amtsgericht Coburg, Urteil vom 13.09.2018
[Aktenzeichen: 15 C 1783/17]
- Fahrzeuginhaber hat Anspruch auf Schadensersatz für geborstene Heckscheibe nach Waschanlagennutzung
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[Aktenzeichen: 10 S 17/12]) - LG München: Service-Tankstelle haftet für Schäden, die durch Mitarbeiter bei Nutzung der Autowaschanlagen verursacht werden
(Landgericht München I, Urteil vom 22.12.2009
[Aktenzeichen: 13 S 5962/09])
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