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Landgericht Hannover, Urteil vom 27.03.2015
- 10 S 17/12 -
Fahrzeuginhaber hat Anspruch auf Schadensersatz für geborstene Heckscheibe nach Waschanlagennutzung
Nichtverwendung von Schutzhüllen für Heckscheibenwischer ist Verkehrssicherungspflichtverletzung des Waschanlagenbetreibers
Das Landgericht Hannover hat entschieden, dass die Nichtverwendung von Schutzhüllen für Heckscheibenwischer eine schadensersatzpflichtige Verkehrssicherungspflichtverletzung des Waschanlagenbetreibers darstellt.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls ließ sein Fahrzeug in der an die Tankstelle des Beklagten angeschlossenen Waschanlage in Hannover waschen. Nach Beendigung des Waschvorganges stellte er eine
Fahrzeugschaden resultiert aus Nichtverwendung einer Scheibenwischerschutzhülle
Das Amtsgericht Hannover wies die Klage mit der Begründung ab, dass der Kläger eine
Schutzhülle für den Heckscheibenwischer hätte Beschädigung effektiv verhindert
Durch die von oben nach unten über die Heckscheibe streichende Waschbürste ist der nach hinten aufstellbare Heckscheibenwischer infolge der deutlichen Reibungswiderstände von der Heckscheibe abgehoben und nach hinten aufgerichtet worden. In weiterer Folge haben sich sodann einzelne Bürstenfasern in dem Heckscheibenwischer verklemmt und diesen in der Rotationsbewegung abgerissen. Hierdurch wurde die Heckklappe erheblich verformt und die fest eingeklebte Heckscheibe verspannt, sodass sie schließlich aufgrund der hohen Belastung geborsten ist. Eine Schutzhülle für den Heckscheibenwischer hätte dies effektiv verhindert. Die Bürste wäre über die nasse und glatte Kunststoffhülle hinweggeglitten, ohne den Scheibenwischer aufzurichten.
Waschanlagenbetreiber haftet für Schäden am Fahrzeug
Da die Verwendung derartiger Schutzhüllen zudem branchenüblich und bekannt ist, haftet der Beklagte als Waschanlagenbetreiber im Ergebnis für die Schäden am Fahrzeug.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.04.2015
Quelle: Landgericht Hannover/ra-online
- Amtsgericht Hannover, Urteil
[Aktenzeichen: 543 C 5712/11]
- Bei Autowaschstraßen mit Verbleib des Fahrers im Fahrzeug ist Fahrer für Beschädigung des Fahrzeugs aufgrund Fehlers der Waschanlage beweispflichtig
(Amtsgericht Radolfzell, Urteil vom 21.02.2013
[Aktenzeichen: 2 C 214/11]) - Betreiber einer Autowaschanlage haftet nicht für Schäden an PKW-Heckspoiler
(Amtsgericht Haldensleben, Urteil vom 24.08.2011
[Aktenzeichen: 17 C 631/10]) - Keine Haftung des Pkw-Halters für abgerissenen Heckscheinwerfer in Waschstraße
(Landgericht Stendal, Urteil vom 30.07.2022
[Aktenzeichen: 22 S 6/22])
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Dokument-Nr. 20866
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