wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Mittwoch, 24. April 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern3/0/5(2)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Landgericht Coburg, Urteil vom 30.05.2014
22 O 458/13 -

Fußgängerin hat bei Sturz über deutlich erkennbar lockeren Bordstein keinen Anspruch auf Schmerzensgeld

LG Coburg zur Frage der Verkehrs­sicherungs­pflicht einer Kommune bei Sturz einer Fußgängerin an der Bordsteinkante

Das Landgericht Coburg hat entschieden, dass ein Fußgänger nach einem Sturz über einen lockeren Stein der Bordsteinkante dann keinen Schmerzens­geld­anspruch gegen die Stadt geltend machen kann, wenn die Gefahr deutlich erkennbar war und jedem ins Auge fallen muss. Bei solchen Gefahren geht die Eigenverantwortung des Verkehrsteilnehmers möglichen Verkehrs­sicherungs­pflichten vor.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls ging im Januar 2013 im Innenstadtbereich zu Fuß. Am Übergang eines Fußgängerwegs zu einer Zufahrtsstraße zu einem Parkhaus befand sich eine lockere Stelle im Bordstein.

Klägerin sieht Verantwortung für Sturz über lockeren Bordstein hauptsächlich bei Kommune und verlangt Schmerzensgeld

Die Klägerin behauptet, bei der Überquerung der Zufahrtsstraße am gelockerten Bordstein gestürzt und gestolpert zu sein. Sie erlitt eine Fraktur am linken Ellbogen. Die Klägerin meinte, dass sie an diesem Sturz nur zu einem Drittel selbst schuld sei. Die überwiegende Verantwortung trage die Kommune, weswegen sie mehrere Tausend Euro Schmerzensgeld wollte.

Stadt weist Vorwürfe mit Verweis auf regelmäßige Kontrollen der Straße im Unfallbereich von sich

Die Stadt verteidigte sich damit, dass im Unfallbereich regelmäßig kontrolliert werde. Die Einfahrt zum Parkhaus sei 12 Tage vor dem Sturz der Klägerin überprüft worden. Ein lockerer Bordstein sei nicht vorhanden gewesen. Es sei aber möglich, dass sich der Bordstein in der Zwischenzeit infolge von Frosteinwirkung oder Überfahrens gelockert haben könnte. Die Stadt meinte, sie habe ausreichend kontrolliert und zudem habe der hochaufstehende Bordstein durch seine Offensichtlichkeit vor sich selbst gewarnt.

LG: Lockerer Bordstein war deutlich zu erkennen

Das Landgericht Coburg wies die Klage ab. Eine Pflichtverletzung der beklagten Kommune konnte das Gericht nicht feststellen. Es ging aufgrund der von der Klägerin vorgelegten Lichtbilder davon aus, dass der hochstehende, lockere Bordstein deutlich zu erkennen war. Zudem befand sich die Stolperstelle nicht in einer Gehfläche sondern an der Kante des Gehwegs zur Straße. Ein umsichtiger Fußgänger hätte sich in diesem Bereich ohnehin auf einen Höhenunterschied einstellen müssen. Der Bordstein an der Sturzstelle ist optisch abgegrenzt und der Höhenunterschied war gut zu erkennen. Daher trug die Fußgängerin die Verantwortung für ihren Sturz selbst und die Klage blieb erfolglos.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.11.2014
Quelle: Landgerichts Coburg/ra-online

Aktuelle Urteile aus dem Schadensersatzrecht
Urteile zu den Schlagwörtern: Bordstein | Schadensersatz | Schmerzensgeld | Sturz | stürzen | Verkehrssicherungspflicht

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 19201 Dokument-Nr. 19201

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil19201

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 3 (max. 5)  -  2 Abstimmungsergebnisse Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0

Kommentare (1)

 
 
prinzipielle verantwortung schrieb am 24.11.2014

der bordstein war als höherstehend deutlich zu erkennen,nicht aber als sicherheitsrisiko.

ältere menschen machen im allgemeinen keine größeren schritte. wenn die stadt nicht das vermeindlich neue gefahrenpotential beheben konnte ,so kann sie sich aber auch nicht aus der haftung für die wartung entziehen.auch sind 12 tage nicht gerade gestern oder vorvorgestern gewesen.

wenn die stadt ihren aufgaben der sicherheitswartung nur mit geringem aufwand und eben in recht größen abständen nachkommen kann,wäre zu fragen ,welche sicherheitsrisiken sonst noch auf die verkehrsteilnehmer übertragen werden sollen und ob sie überhaupt noch haftung übernehmen will oder wollen muss.

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?