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Landgericht Coburg, Urteil vom 30.05.2014
- 22 O 458/13 -
Fußgängerin hat bei Sturz über deutlich erkennbar lockeren Bordstein keinen Anspruch auf Schmerzensgeld
LG Coburg zur Frage der Verkehrssicherungspflicht einer Kommune bei Sturz einer Fußgängerin an der Bordsteinkante
Das Landgericht Coburg hat entschieden, dass ein Fußgänger nach einem Sturz über einen lockeren Stein der Bordsteinkante dann keinen Schmerzensgeldanspruch gegen die Stadt geltend machen kann, wenn die Gefahr deutlich erkennbar war und jedem ins Auge fallen muss. Bei solchen Gefahren geht die Eigenverantwortung des Verkehrsteilnehmers möglichen Verkehrssicherungspflichten vor.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls ging im Januar 2013 im Innenstadtbereich zu Fuß. Am Übergang eines Fußgängerwegs zu einer Zufahrtsstraße zu einem Parkhaus befand sich eine lockere Stelle im
Klägerin sieht Verantwortung für Sturz über lockeren Bordstein hauptsächlich bei Kommune und verlangt Schmerzensgeld
Die Klägerin behauptet, bei der Überquerung der Zufahrtsstraße am gelockerten
Stadt weist Vorwürfe mit Verweis auf regelmäßige Kontrollen der Straße im Unfallbereich von sich
Die Stadt verteidigte sich damit, dass im Unfallbereich regelmäßig kontrolliert werde. Die Einfahrt zum Parkhaus sei 12 Tage vor dem
LG: Lockerer Bordstein war deutlich zu erkennen
Das Landgericht Coburg wies die Klage ab. Eine Pflichtverletzung der beklagten Kommune konnte das Gericht nicht feststellen. Es ging aufgrund der von der Klägerin vorgelegten Lichtbilder davon aus, dass der hochstehende, lockere
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.11.2014
Quelle: Landgerichts Coburg/ra-online
- OLG Schleswig-Holstein: Kein Anspruch auf Schadensersatz nach Sturz über Bordsteinkante beim Verlassen eines Landenlokal
(Oberlandesgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 02.08.2011
[Aktenzeichen: 11 U 38/11]) - Stadt haftet für Sturz einer Fußgängerin auf regennasser Messingplatte in der Fußgängerzone
(Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 17.06.2014
[Aktenzeichen: 11 U 167/13])
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Dokument-Nr. 19201
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