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Landgericht Berlin, Hinweisbeschluss vom 10.11.2015
67 S 369/15 -

Kein Wucher aufgrund monatlicher Betriebs­kosten­pauschale von 145 Euro

Kein grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung aufgrund 40 prozentiger Abweichung zwischen vereinbarter Betriebs­kosten­pauschale und durchschnittlicher Betriebskosten

Eine Abweichung von 40 % zwischen der vereinbarten Betriebs­kosten­pauschale von 145 Euro monatlich und der durchschnittlichen Betriebskosten von 103,49 Euro monatlich stellt kein grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung dar. Die Vereinbarung über die Pauschale ist daher nicht als Wucher gemäß § 138 Abs. 2 BGB unwirksam. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall klagte der Mieter einer 61 qm großen Wohnung auf Auszahlung eines Betriebskostenguthabens. Das Amtsgericht Berlin-Wedding wies die Klage ab, da die Mietvertragsparteien eine Betriebskostenpauschale in Höhe von 145 Euro im Monat vereinbart hatten. Der Mieter hielt diese aber aufgrund von Wucher für unwirksam und legte daher Berufung ein.

Keine Unwirksamkeit der Vereinbarung über Betriebskostenpauschale aufgrund Wuchers

Das Landgericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die Berufung des Mieters zurück. Nach Ansicht des Landgerichts sei das für den Wuchertatbestand nach § 138 Abs. 2 BGB erforderliche grobe Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung bei einer monatlichen Betriebskostenpauschale von 145 Euro nicht gegeben. Denn gemäß einer von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt erstellten Betriebskostenübersicht betragen die monatlichen kalten Betriebskosten in Berlin durchschnittlich 1,69 Euro/qm. Dies habe für die 61 qm große Wohnung des Mieters im Durchschnitt kalte monatliche Betriebskosten von 103,49 Euro ergeben. Somit habe eine Differenz von 40 % vorgelegen, welche als zumindest nicht grob anzusehen gewesen sei.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.02.2016
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/WuM 2016, 103/rb)

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Berlin-Wedding, Urteil
    [Aktenzeichen: 15b C 26/15]
Aktuelle Urteile aus dem Mietrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2016, Seite: 16
MDR 2016, 16
 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2016, Seite: 418
NJW 2016, 418
 | Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM)
Jahrgang: 2016, Seite: 97
NZM 2016, 97
 | Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 2016, Seite: 103
WuM 2016, 103

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Kommentare (1)

 
 
Roland Berger schrieb am 23.02.2016

Das Urteil ist in der Rechtsfindung nicht zu beanstanden. Der den Mieter vertretende Anwalt mußte wissen, daß von einem Wucher erst bei Überschreitung der tatsächlichen Kosten oder der üblichen Vergütung um mehr als 50% auszugehen ist. Er hat somit seinen Mandanten in Höhe der ihn treffenden Kosten zweier Instanzen geschädigt.

Geboten war eine Irrtumsanfechtung (der Vereinbarung der deutlich überhöhten Betriebskostenpauschale) gem. § 118 BGB, da anzunehmen ist, dass er die Vereinbarung bei Kenntnis der Sachlage (erheblich geringere tatsächliche Betriebskosten) und bei verständiger Würdigung des Falles nicht getroffen haben würde.

Offensichtlich wurde der Kläger (Mieter) von einem Rechtsanwalt vertreten, dem diese naheliegende Möglichkeit nicht in den Sinn kam. Da die Anfechtung nun nicht mehr möglich ist (sie hat nach § 121 Abs. 1 BGB) unverzüglich zu erfolgen, hat sein "fähiger" Anwalt dem Mieter einen weiteren erheblichen Schaden zugefügt.

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