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Landgericht Berlin, Hinweisbeschluss vom 10.11.2015
- 67 S 369/15 -
Kein Wucher aufgrund monatlicher Betriebskostenpauschale von 145 Euro
Kein grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung aufgrund 40 prozentiger Abweichung zwischen vereinbarter Betriebskostenpauschale und durchschnittlicher Betriebskosten
Eine Abweichung von 40 % zwischen der vereinbarten Betriebskostenpauschale von 145 Euro monatlich und der durchschnittlichen Betriebskosten von 103,49 Euro monatlich stellt kein grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung dar. Die Vereinbarung über die Pauschale ist daher nicht als Wucher gemäß § 138 Abs. 2 BGB unwirksam. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall klagte der Mieter einer 61 qm großen Wohnung auf Auszahlung eines Betriebskostenguthabens. Das Amtsgericht Berlin-Wedding wies die Klage ab, da die Mietvertragsparteien eine Betriebskostenpauschale in Höhe von 145 Euro im Monat vereinbart hatten. Der Mieter hielt diese aber aufgrund von
Keine Unwirksamkeit der Vereinbarung über Betriebskostenpauschale aufgrund Wuchers
Das Landgericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die Berufung des Mieters zurück. Nach Ansicht des Landgerichts sei das für den Wuchertatbestand nach § 138 Abs. 2 BGB erforderliche grobe Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung bei einer monatlichen Betriebskostenpauschale von 145 Euro nicht gegeben. Denn gemäß einer von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt erstellten Betriebskostenübersicht betragen die monatlichen kalten
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.02.2016
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/WuM 2016, 103/rb)
- Amtsgericht Berlin-Wedding, Urteil
[Aktenzeichen: 15b C 26/15]
- Missverhältnis zwischen ortsüblicher Marktmiete und tatsächlicher Miete um mehr als 50 % führt insoweit zur Unwirksamkeit des Wohnungsmietvertrags
(Landgericht Hamburg, Urteil vom 31.05.2016
[Aktenzeichen: 316 S 81/15]) - Kein Anspruch auf Betriebskostenabrechnung bei Vereinbarung einer Betriebskostenpauschale
(Amtsgericht Bad Iburg, Urteil vom 06.04.2023
[Aktenzeichen: 4 C 3/23 (9)])
Jahrgang: 2016, Seite: 16 MDR 2016, 16 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2016, Seite: 418 NJW 2016, 418 | Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM)
Jahrgang: 2016, Seite: 97 NZM 2016, 97 | Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 2016, Seite: 103 WuM 2016, 103
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Dokument-Nr. 22215
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