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Landgericht Berlin, Urteil vom 09.12.2022
66 S 108/22 -

Berücksichtigung eines wohnwertmindernden Merkmals trotz verweigerter Modernisierung

Bei Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete ist tatsächlicher Zustand der Wohnung maßgeblich

Bei einer Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete kommt es auf den tatsächlichen Zustand der Wohnung an. Ein wohnwertminderndes Merkmal wird also auch dann berücksichtigt, wenn der Mieter eine frühere Modernisierung abgelehnt hat. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall beanspruchte ein Vermieter in Berlin im Mai 2021 die Zustimmung zu einer Mieterhöhung. Der Mieter hielt den Anspruch für nicht gegeben und verwies auf den fehlenden Fliesenspiegel im Badezimmer. Seiner Meinung nach begründe dies ein wohnwertminderndes Merkmal. Der Vermieter meinte, der Mieter könne sich darauf nicht berufen, da er eine beabsichtigte Modernisierung des Bades abgelegt hatte.

Berücksichtigung des wohnwertmindernden Merkmals

Das Landgericht Berlin entschied, dass das wohnwertmindernde Merkmal zu berücksichtigen sei. Dass der Mieter eine entsprechende Modernisierung abgelehnt hatte, sei unerheblich, da es bei der Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete auf den tatsächlichen Zustand der Wohnung ankomme. Wenn ein Vermieter eine Modernisierung durchführen will und sich ein Mieter dem widersetzt, müsse er eine Duldungsklage erheben. Kommt er dem nicht nach und verändert sich der Zustand der Wohnung daher nicht, habe dies keinen Einfluss auf die Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.03.2023
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/GE 2023, 92/rb)

Aktuelle Urteile aus dem Mietrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE)
Jahrgang: 2023, Seite: 92
GE 2023, 92

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Dokument-Nr.: 32731 Dokument-Nr. 32731

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