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Landgericht Berlin, Urteil vom 24.06.2015
- 65 S 148/15 -
Kakerlakenbefall aufgrund von Verschmutzungen rechtfertigt weder fristlose noch ordentliche Kündigung durch Vermieter
Kakerlakenbefall auch bei regelmäßiger Reinigung und Beachtung hygienischer Verhaltensregeln möglich
Ist eine Wohnung derart verschmutzt, dass es zu einem Befall mit Kakerlaken kommt, rechtfertigt dies weder eine fristlose noch eine ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses durch den Vermieter. Denn auch bei einer regelmäßigen Reinigung und der Beachtung hygienischer Verhaltensregeln kann es insbesondere in Mehrfamilienhäusern zu einem Kakerlakenbefall kommen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall wurden den Mietern einer Wohnung im Mai 2014 gekündigt. Hintergrund dessen war, dass die Wohnung teilweise mit menschlichen Exkrementen verschmutzt und unordentlich war. Zudem hatte sich einer der Mitmieter über unangenehme
Kein Recht zur Kündigung aufgrund Verschmutzung und Unordentlichkeit der Wohnung
Das Landgericht Berlin entschied gegen die Vermieterin. Ein Recht zur
Möglichkeit des Kakerlakenbefalls rechtfertigt keine Kündigung
Nach Ansicht des Landgerichts rechtfertigen die Gefahr des Befalls und der Befall mit
Kein Vorliegen einer kündigungsrelevanten Geruchsbelästigung
Darüber hinaus habe keine kündigungsrelevante
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.01.2016
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/GE 2015, 1599/rb)
Jahrgang: 2015, Seite: 1599 GE 2015, 1599
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Dokument-Nr. 22101
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