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Landgericht Berlin, Urteil vom 25.05.2012
- 63 S 426/11 -
Fehlende Gemeinschaftsantenne stellt keinen Mangel der Mietsache dar
Mieter müssen das Ersetzen einer Gemeinschaftsantenne durch einen Kabelanschluss akzeptieren
Der Mieter hat keinen Anspruch auf Mietminderung, wenn eine Gemeinschaftsantenne durch einen Kabelanschluss ersetzt wird. Es fehlt an einem nicht unerheblichen Mangel, wenn weiterhin die Möglichkeit eines Fernsehempfangs besteht. Des Weiteren liegt auch kein unverschuldeter Rechtsirrtum vor. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall minderte der
Mietminderungsanspruch besteht nicht
Das Landgericht Berlin entschied gegen den
Unverschuldeter Rechtsirrtum liegt nicht vor
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist zu beachten, dass der Schuldner die Rechtslage sorgfältig prüfen, soweit erforderlich Rechtsrat einholen und die höchstrichterliche Rechtsprechung sorgfältig beachten muss (BGH v. 25.10.2006 - VIII ZR 102/06 - = GE 2007, 46). Ein unverschuldeter Rechtsirrtum kann dann vorliegen, wenn sich die Annahme der fehlenden Schuld auf die Höhe einer Minderungsquote bezieht. Hier ist jedoch zu beachten, dass mangels eines Mangels kein Minderungsrecht bestand. Die fehlende Schuld sich somit nur auf das Bestehen eines Minderungsrechtes bezieht.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.08.2012
Quelle: ra-online, Landgericht Berlin (vt/rb)
Jahrgang: 2013, Seite: 191 ZMR 2013, 191
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Dokument-Nr. 13915
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