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Landgericht Berlin, Beschluss vom 16.01.2019
- 55 S 46/18 WEG -
In Teilungserklärung getroffene Zweckbestimmung als Laden schließt Nutzung als Gastronomie aus
Wohnungseigentümergemeinschaft kann auf Unterlassung klagen
Wird in einer Teilungserklärung für eine Teileigentumseinheit der Zweck als "Gewerbeeinheit (Laden)" bestimmt, schließt dies die Nutzung als Gastronomie aus. Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann in diesem Fall auf Unterlassung klagen. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall klagte eine Wohnungseigentümergemeinschaft in Berlin im Jahr 2017 gegen einen Wohnungseigentümer auf
Anspruch auf Unterlassung wegen unzulässiger Nutzung
Das Landgericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Der Unterlassungsanspruch habe gemäß § 15 Abs. 3 WEG bestanden. Die Nutzung der Teileigentumseinheit zum Betrieb einer
Gaststätte kein Laden
Unter einem Ladenraum werden Geschäftsräume verstanden, so das Landgericht, in denen ständig Waren zum Verkauf angeboten werden, bei denen aber der Charakter einer Verkaufsstätte im Vordergrund stehe. Den Betrieb einer
Von Gastronomiebetrieb geht größere Störung aus
Zwar könne sich nach Auffassung des Landgerichts eine nach dem vereinbarten Zweck ausgeschlossene Nutzung als zulässig erweisen, wenn sie bei typisierender Betrachtung nicht mehr stört als die vorgesehene Nutzung. Von einem Gastronomiebetrieb gehen aber typischerweise höhere Geräusch- und Geruchsbelästigungen aus. Dabei komme es nicht darauf an, ob der Beklagte den Restaurantbetreib in besonderer Weise schonen ausübt.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.05.2020
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, Urteil vom 19.03.2018
[Aktenzeichen: 72 C 69/17 WEG]
Jahrgang: 2020, Seite: 617 GE 2020, 617
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Dokument-Nr. 28748
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