wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Sonntag, 10. November 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Landgericht Berlin, Urteil vom 14.09.2016
18 S 357/15 -

Kein Widerrufsrecht für Zustimmung zur Mieterhöhung

Gesetzliches Widerrufsrecht auf Miet­erhöhungs­verlangen nicht anwendbar

Ein Mieter kann seine einmal erteilte Zustimmung zu einer Mieterhöhung nicht widerrufen. Das gesetzliche Widerrufsrecht nach § 312 g BGB findet auf Miet­erhöhungs­verlangen keine Anwendung. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im April 2015 erklärte sich der Mieter eines Einfamilienhauses mit einem Mieterhöhungsverlangen schriftlich einverstanden und zahlte dementsprechend ab diesem Zeitpunkt die erhöhte Miete. Im Juli 2015 widerrief der Mieter jedoch seine Zustimmung zur Mieterhöhung und verlangte die Rückzahlung der Mieterhöhungsbeträge. Da sich die Vermieterin weigerte den Widerruf zu akzeptieren und eine Rückzahlung zu veranlassen, erhob der Mieter Klage.

Amtsgericht wies Klage ab

Das Amtsgericht Berlin-Spandau wies die Klage ab. Erklärt der Mieter schriftlich seine Zustimmung zu einer Mieterhöhung, so könne er diese nicht gemäß § 312 g BGB widerrufen. Denn der durch die Zustimmung abgeschlossene Mietänderungsvertrag stelle keinen Fernabsatzvertrag im Sinne von § 312 c Abs. 1 BGB dar. Gegen diese Entscheidung legte der Mieter Berufung ein.

Landgericht verneint ebenfalls Rückzahlungsanspruch

Das Landgericht Berlin bestätigte im Ergebnis die Entscheidung des Amtsgerichts, wählte aber eine andere Begründung. Nach Ansicht des Landgerichts sei § 312 g BGB auf Mieterhöhungsverlangen nicht anwendbar.

Keine Anwendbarkeit des gesetzlichen Widerrufsrechts auf Mieterhöhungsverlangen

Im Hinblick darauf, so das Landgericht, dass § 558 a BGB dem Vermieter zum Schutz des Mieters vorschreibe, das Mieterhöhungsbegehren in Textform zu erklären, sei davon auszugehen, dass dem Gesetzgeber bei der Einbeziehung von Abreden über Mieterhöhungen andere als die nach §§ 558, 559 BGB im einzelnen geregelten vor Augen standen. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass das berechtigte Mieterhöhungsverlangen nach § 558 BGB im Klagewege durchgesetzt werden könne und damit eine gänzlich andere Situation betreffe, als sie ursprünglich auf den Versandhandel und vergleichbare Geschäfte ausgerichteten gesetzlichen Widerrufsrecht.

Vorliegen abwegiger Ergebnisse

Nach Auffassung des Landgericht würde es zu abwegigen Ergebnissen kommen, wenn das Widerrufsrecht noch nach Ablauf der Klagefrist von § 558 b Abs. 2 BGB bestehen würde bzw. in Fällen wie vorliegend, in denen der Erhöhungsbetrag mehrfach gezahlt wurde und somit eine doppelte oder jedenfalls mehrfach bestätigte Zustimmung des Mieters vorliege, die ausdrücklich und konkludent erklärt wurde. Auf konkludentes Verhalten finde § 312 g BGB keine Anwendung.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.08.2017
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (vt/rb)

Aktuelle Urteile aus dem Mietrecht | Verbraucherrecht

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 24689 Dokument-Nr. 24689

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil24689

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?


Wenn Sie einen Anwalt suchen, kann Ihnen unser Partnerportal, das Deutsche Anwaltsregister, sicher helfen:
einen Anwalt über das Deutsche Anwaltsregister suchenSie suchen einen Anwalt?
Das Deutsche Anwaltsregister hilft ...

kostenlose-urteile.de - kostenlos Urteile recherchieren, ohne Abo - kostenlos Urteile lesen, ohne Zeitbeschränkung

einige wichtige Links:Startseite | Datenschutzerklärung | Impressum | Kontakt | über uns

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH