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Amtsgericht Berlin-Spandau, Urteil vom 27.10.2015
5 C 267/15 -

Zustimmung zur Mieterhöhung kann nicht widerrufen werden

Durch Zustimmung abgeschlossener Miet­änderungs­vertrag stellt keinen Fernabsatzvertrag dar

Erklärt der Mieter schriftlich seine Zustimmung zu einer Mieterhöhung, so kann er diese nicht gemäß den Vorschriften zu den Fernabsatzverträgen widerrufen. Denn der durch die Zustimmung abgeschlossene Miet­änderungs­vertrag stellt keinen Fernabsatzvertrag im Sinne von § 312 c Abs. 1 BGB dar. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Berlin-Spandau hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall erklärte der Mieter eines Einfamilienhauses im April 2015 schriftlich seine Zustimmung zu einem Mieterhöhungsverlangen. Er zahlte dementsprechend ab diesem Zeitpunkt die erhöhte Miete. Im Juli 2015 entschied sich der Mieter jedoch um. Er widerrief seine Zustimmung zur Mieterhöhung und verlangte die Rückzahlung der Mieterhöhungsbeträge. Da sich die Vermieterin weigerte den Widerruf zu akzeptieren und eine Rückzahlung zu veranlassen, erhob der Mieter Klage.

Kein Anspruch auf Rückzahlung der Mieterhöhungsbeträge

Das Amtsgericht Berlin-Spandau entschied gegen den Mieter. Ihm habe kein Anspruch auf Rückzahlung der Mieterhöhungsbeträge gemäß § 812 Abs. 1 BGB zugestanden, da die Zahlungen nicht rechtsgrundlos erfolgt seien. Es sei zu beachten gewesen, dass der Mieter dem Mieterhöhungsverlangen zugestimmt habe und somit ein entsprechender Mietänderungsvertrag zustande gekommen sei.

Kein Widerrufsrecht des Mieters

Dem Mieter habe nach Auffassung des Amtsgerichts kein Widerrufsrecht zugestanden. Denn ein Mietänderungsvertrag sei kein Fernabsatzvertrag im Sinne von § 312 c Abs. 1 BGB. Es sei zu beachten gewesen, dass der Mietänderungsvertrag im Rahmen einer bereits bestehenden Vertragsbindung zwischen vertrauten Personen geschlossen werde. Zudem sei der Mieter durch zahlreiche gesetzliche Bestimmungen zusätzlich geschützt. Weiterhin habe der Vermieter einen gesetzlichen Anspruch auf Zustimmung und somit Abschluss des Änderungsvertrags. Aufgrund dieser vom traditionellen Versandhandel zu unterscheidenden Situation sei es sachgerecht, Mietänderungsverträge, die im Rahmen eines bereits bestehenden Mietvertrags abgeschlossen werden, vom Anwendungsbereich des § 312 c Abs. 1 BGB herauszunehmen.

Keine Absetzung durch Mieterhöhungsverlangen

Darüber hinaus impliziere der Begriff "Fernabsatzvertrag", so das Amtsgericht, dass mit diesem Vertrag etwas "abgesetzt", also eine Leistungserbringung versprochen werde. Bei einem Mieterhöhungsverlangen setzte der Vermieter jedoch nichts ab. Seine Leistung bleibe vielmehr die gleiche, er fordere lediglich eine höhere Gegenleistung.

Kein Widerruf einer durch Mietzahlung erfolgten konkludenten Zustimmung

Nach Ansicht des Amtsgerichts habe der Mieter zudem der Mieterhöhung durch die Zahlung der erhöhten Miete konkludent zugestimmt. Eine durch Zahlung erklärte konkludente Zustimmung stelle aber kein Fernkommunikationsmittel im Sinne von § 312 c Abs. 2 BGB dar und könne damit nicht widerrufen werden.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.12.2015
Quelle: Amtsgericht Berlin-Spandau, ra-online (zt/GE 2015, 1463/rb)

Fundierte Fachartikel zum diesem Thema beim Deutschen Anwaltsregister:

Aktuelle Urteile aus dem Mietrecht | Verbraucherrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE)
Jahrgang: 2015, Seite: 1463
GE 2015, 1463

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Dokument-Nr.: 21964 Dokument-Nr. 21964

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