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Amtsgericht Berlin-Spandau, Urteil vom 27.10.2015
- 5 C 267/15 -
Zustimmung zur Mieterhöhung kann nicht widerrufen werden
Durch Zustimmung abgeschlossener Mietänderungsvertrag stellt keinen Fernabsatzvertrag dar
Erklärt der Mieter schriftlich seine Zustimmung zu einer Mieterhöhung, so kann er diese nicht gemäß den Vorschriften zu den Fernabsatzverträgen widerrufen. Denn der durch die Zustimmung abgeschlossene Mietänderungsvertrag stellt keinen Fernabsatzvertrag im Sinne von § 312 c Abs. 1 BGB dar. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Berlin-Spandau hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall erklärte der Mieter eines Einfamilienhauses im April 2015 schriftlich seine
Kein Anspruch auf Rückzahlung der Mieterhöhungsbeträge
Das Amtsgericht Berlin-Spandau entschied gegen den Mieter. Ihm habe kein Anspruch auf Rückzahlung der Mieterhöhungsbeträge gemäß § 812 Abs. 1 BGB zugestanden, da die Zahlungen nicht rechtsgrundlos erfolgt seien. Es sei zu beachten gewesen, dass der Mieter dem
Kein Widerrufsrecht des Mieters
Dem Mieter habe nach Auffassung des Amtsgerichts kein Widerrufsrecht zugestanden. Denn ein Mietänderungsvertrag sei kein
Keine Absetzung durch Mieterhöhungsverlangen
Darüber hinaus impliziere der Begriff "Fernabsatzvertrag", so das Amtsgericht, dass mit diesem Vertrag etwas "abgesetzt", also eine Leistungserbringung versprochen werde. Bei einem
Kein Widerruf einer durch Mietzahlung erfolgten konkludenten Zustimmung
Nach Ansicht des Amtsgerichts habe der Mieter zudem der Mieterhöhung durch die Zahlung der erhöhten Miete konkludent zugestimmt. Eine durch Zahlung erklärte konkludente
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.12.2015
Quelle: Amtsgericht Berlin-Spandau, ra-online (zt/GE 2015, 1463/rb)
Fundierte Fachartikel zum diesem Thema beim Deutschen Anwaltsregister:
Jahrgang: 2015, Seite: 1463 GE 2015, 1463
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Dokument-Nr. 21964
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