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Landgericht Berlin, Urteil vom 29.04.2011
103 O 198/10 -

Ungerechtfertigte Preiserhöhung – FlexStrom muss Kunden Berichtigungsschreiben zusenden

Versteckte Preiserhöhung in Werbeflyer unzulässig

Die FlexStrom AG muss Kunden, denen sie Preiserhöhungen untergeschoben hatte, ein Berichtigungsschreiben schicken und explizit darauf hinweisen, dass diese Preiserhöhungen nicht wirksam geworden sind. Dies entschied das Landgericht Berlin.

Im zugrunde liegenden Fall klagte die Verbraucherzentrale Hamburg gegen die FlexStrom AG. Mit ihrer Klage wollte die Verbraucherzentrale erreichen, dass der Stromversorger seinen Kunden ein Berichtigungsschreiben zu einer Preiserhöhung übersenden muss. Vorausgegangen war eine Abmahnung durch die Verbraucherzentrale. Daraufhin hatte sich FlexStrom gegenüber der Verbraucherzentrale verbindlich verpflichtet, gegenüber Stromkunden eine bestimmte Form der Mitteilung von Preiserhöhungen zu unterlassen.

Information über Preiserhöhung sah aus wie Werbeflyer

Das Stromvertriebsunternehmen hatte Kunden einen Flyer übersandt, der wie eine Werbung aussah und dem nur bei genauem Hinsehen eine Preiserhöhung zu entnehmen war. Da es sich um Verträge mit einer Laufzeit von einem Jahr und eine unterjährige Preiserhöhung handelte, stand den Kunden ein Sonderkündigungsrecht zu. FlexStrom erweckte den Eindruck, die Preiserhöhung werde durch den weiteren Strombezug der Kunden wirksam.

FlexStrom unterzeichnet Unterlassungserklärung

Dem setzte die Verbraucherzentrale die Abmahnung und die von FlexStrom daraufhin unterzeichnete Unterlassungserklärung entgegen, worin FlexStrom sich verpflichtete, bei Preiserhöhungen es zu unterlassen, „durch Äußerungen wie ‚Wenn Sie nach Ablauf der Kündigungsfrist weiterhin günstigen FlexStrom beziehen, behandeln wir dies als Zustimmung Ihrerseits zu den neuen Vertragspreisen.’ den Eindruck zu erwecken, dass es als Zustimmung dieser Kunden zu einer Änderung der in den Stromlieferverträgen vereinbarten Preise behandelt werden dürfe, wenn die Kunden nach Erhalt eines Preisänderungswunsches lediglich weiterhin Strom beziehen und von einer Kündigung des Stromliefervertrages absehen“.

LG Berlin: FlexStrom muss Kunden Richtigstellung übersenden

Zudem gab das Landgericht Berlin der Klage der Verbraucherzentrale statt und verurteilte FlexStrom dazu, allen Empfängern der Preiserhöhungsschreiben eine Richtigstellung mit folgendem Wortlaut zu übersenden: „Wir stellen richtig, dass die zuvor mit Ihnen getroffene Preisvereinbarung nur mit Ihrer Zustimmung geändert werden kann. In diesem Zusammenhang kann es nicht als Zustimmung gewertet werden, wenn Sie weiterhin von uns Strom beziehen, ohne den mit uns bestehenden Liefervertrag zu kündigen. Sofern Sie also auf unser Preiserhöhungsersuchen lediglich von einer Vertragskündigung abgesehen und weiter Strom bezogen, nicht aber auf andere Weise Ihre Zustimmung erklärt haben, ist es bei der vorangegangenen Preisvereinbarung verblieben. Sollten Sie dennoch erhöhte Zahlungen geleistet haben, können Sie die Erhöhungsbeträge von uns zurückfordern“.

Verbraucher nicht zur Zahlung der erhöhten Beträge verpflichtet

Für die betroffenen Verbraucher ist mit diesem Urteil sichergestellt, dass die Preiserhöhung nicht wirksam geworden ist und sie nicht zur Zahlung der erhöhten Beträge verpflichtet sind.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.05.2011
Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online

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