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Landgericht Aurich, Beschluss vom 09.02.2005
2 T 51/05 -

Schimmel und Pilzbefall: Mieter muss nicht vier Mal am Tag 15 Minuten lüften

Strenge Lüftungspläne sind unzumutbar

Auch wenn eine Wohnung von Schimmel befallen ist, müssen Mieter strenge Lüftungspläne nicht einhalten. Dies geht aus einem Beschluss des Landgerichts Aurich hervor.

Im zugrunde liegenden Fall war eine Wohnung an den Wänden von Schimmelpilzen befallen. Der Schimmel sollte beseitigt werden. Daher befragten Mieter und Eigentümer einen Spezialisten, wie der Schimmel in der Wohnung am besten bekämpft werden könne.

Zur Schimmelbekämpfung vier Mal täglich jeweils 15 Minuten lüften

Der Fachmann empfahl, vier Mal täglich jeweils 15 Minuten zu lüften und vorher die Heizung ab- und danach wieder aufzudrehen. Den Bewohnern schien das unzumutbar. Schließlich seien sie ja nicht ständig zu Hause, entgegneten sie.

Landgericht: Mieter müssen sich nicht an strenge Lüftungspläne halten

Das Landgericht Aurich folgte den Mietern. Es sei mit dem normalen Alltag nur schwer zu vereinbaren, sich an solch strenge Lüftungspläne zu halten. Der Vorschlag, auch wenn er von einem Experten kam, könne von den Mietern nicht umgesetzt werden. Die Folge: Es liege hier ein Mangel der Wohnung vor, der zur Mietminderung berechtige.

Die Entscheidung ist aus dem Jahr 2005 und erscheint im Rahmen der Reihe "Gut zu wissen".

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.08.2010
Quelle: ra-online (pt)

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Dokument-Nr.: 10154 Dokument-Nr. 10154

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