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Kammergericht Berlin, Urteil vom 19.04.2016
- 9 U 56/14 -
Sturz an nicht winterdienstpflichtiger, gestreuter und schnee- sowie eisglatter Stelle kann dennoch Verletzung der Verkehrssicherungspflicht begründen
Verkehrssicherungspflichtverletzung aufgrund fehlender Erfüllung der Winterdienstpflicht in der Umgebung der Sturzstelle
Stürzt eine Person an einer nicht winterdienstpflichtigen, nicht gestreuten und daher schnee- sowie eisglatten Stelle, so kommt dennoch eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht in Betracht. Dies ist dann der Fall, wenn der Winterdienstpflichtige seiner in der Umgebung der Sturzstelle bestehenden Winterdienstpflicht nicht nachgekommen ist. Ein Schadenersatzanspruch besteht aber nur dann, wenn der Geschädigte nachweisen kann, dass er bei Erfüllung der Winterdienstpflicht eine gestreute Stelle benutzt hätte. Dies geht aus einer Entscheidung des Kammergerichts Berlin hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein
Landgericht Berlin wies Schadensersatzklage ab
Das Landgericht Berlin wies die Schadensersatzklage ab. Denn der
Kammergericht verneint ebenfalls Schadensersatzanspruch
Das Kammergericht Berlin folgte zwar nicht der Argumentation des Landgerichts hinsichtlich des Mitverschuldens, bestätigte aber dennoch dessen Entscheidung und wies daher die Berufung des Klägers zurück. Ein Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 839 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG habe nicht bestanden.
Fehlende Vornahme der Winterdienstpflicht begründete Verkehrssicherungspflichtverletzung
Zwar habe keine
Kein Zusammenhang zwischen Verkehrssicherungspflichtverletzung und Sturz
Nach Ansicht des Kammergerichts habe jedoch kein Zusammenhang zwischen der
Keine Anwendung der Grundsätze des Anscheinsbeweises
Die Grundsätze des Anscheinsbeweises seien dem Kläger nach Ansicht des Kammergerichts nicht zugutegekommen. Denn insofern fehle es an dem erforderlichen typischen Geschehensablauf, dass ein Geschädigter, der sich an einer nicht streupflichtigen Stelle eines Parkplatzes absetzen lasse, bei Erfüllung der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.12.2016
Quelle: Kammergericht Berlin, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Berlin, Urteil vom 10.09.2014
[Aktenzeichen: 86 O 84/14]
Jahrgang: 2016, Seite: 1027 GE 2016, 1027
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Dokument-Nr. 23198
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