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Kammergericht Berlin, Urteil vom 09.11.2018
- 5 U 185/17 -
Versandapotheke darf Widerrufsrecht für Arzneimittel nicht generell ausschließen
Unternehmen mit Sitz im Ausland müssen sich bei Einfuhr von Medikamenten an deutschen Vorschriften für den Versandhandel halten
Online-Apotheken dürfen das Widerrufsrecht bei der Bestellung von Medikamenten nicht generell ausschließen. Das hat das Kammergericht Berlin nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die niederländische Versandapotheke DocMorris entschieden. Das Gericht verpflichtete das Unternehmen außerdem dazu, vor dem Versand von Arzneimitteln die Telefonnummer des Kunden zu erfragen, um ihn bei Bedarf kostenlos beraten zu können.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: DocMorris hatte in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Ausnahmen vom Widerrufsrecht im Versandhandel nur selten möglich
Das Kammergericht schlossen sich dieser Auffassung an. Das Gesetz sehe im
Telefonnummer des Kunden muss erfragt werden
Das Kammergericht entschied außerdem, dass DocMorris muss auf seiner Internetseite die Telefonnummer der Kunden abfragen müsse, unter der sie für eine kostenlose Beratung durch das pharmazeutische Personal erreichbar sind. Das Unternehmen müsse zugleich darauf hinweisen, dass ohne Angabe der Telefonnummer keine Lieferung von Medikamenten möglich sei.
Abfrage der Telefonnummer ist eindeutige gesetzliche Vorgabe
DocMorris hatte keine Telefonnummer erfragt und lediglich eine kostenlose Telefon-Hotline und einen Video-Chat angeboten. Die Verbraucherzentrale verwies darauf, dass die Abfrage der Telefonnummer eine eindeutige gesetzliche Vorgabe sei, die dazu diene, dass auch Online-Apotheken ihre Beratungs- und Aufklärungspflichten erfüllen können. Dafür reiche es nicht aus, lediglich auf Fragen von Kunden zu reagieren. Ein Anruf könne zum Beispiel nötig sein, wenn sich die bestellten
Auch ausländische Unternehmen müssen deutsche Vorschriften für Versandhandel einhalten
Das Kammergericht stellte außerdem klar, dass sich auch Unternehmen mit Sitz im Ausland bei der Einfuhr von Medikamenten an die deutschen Vorschriften für den
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.01.2019
Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online
- Landgericht Berlin, Urteil vom 21.11.2017
[Aktenzeichen: 16 O 389/16]
- Online-Apotheken müssen grundsätzlich auch Widerruf von verschreibungs- und apothekenpflichtigen Medikamenten ermöglichen
(Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 09.02.2018
[Aktenzeichen: 4 U 87/17]) - BGH legt Europäischem Gerichtshof Fragen zum Widerrufsrecht beim Online-Matratzenkauf zur Vorabentscheidung vor
(Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15.11.2017
[Aktenzeichen: VIII ZR 194/16]) - Widerrufsrecht gilt auch für Online-Kurse
(Landgericht Bielefeld, Urteil vom 05.06.2012
[Aktenzeichen: 15 O 49/12])
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Dokument-Nr. 26869
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