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Landgericht Bielefeld, Urteil vom 05.06.2012
15 O 49/12 -

Widerrufsrecht gilt auch für Online-Kurse

Ausnahmeregelungen für Verträge im Bereich der Freizeitgestaltung bei Online-Kursen nicht anwendbar

Auch ein Anbieter von Online-Kursen zur Vorbereitung auf einen Sportbootführerschein muss seinen Kunden ein 14tägiges Widerrufsrecht einräumen und sie darüber informieren. Dies entschied das Landgericht Bielefeld und gab damit einer Klage des Bundesverbands der Verbraucherzentralen gegen den Betreiber der Internetseite www.sportbootfuehrerschein.de statt.

Im zugrunde liegenden Fall hatte der Betreiber der Internetseite www.sportbootfuehrerschein.de Online-Kurse mit einer Laufzeit von 24 Stunden bis zu 6 Monaten angeboten, die Nutzer aber nicht über ihr Widerrufsrecht aufgeklärt. Vor Gericht berief sich der Betreiber auf eine Ausnahmeregelung im Bürgerlichen Gesetzbuch: Danach gilt das Widerrufsrecht nicht für Verträge im Bereich der Freizeitgestaltung, wenn sich der Unternehmer dazu verpflichtet, seine Leistung zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb eines genau angegebenen Zeitpunkts zu erbringen.

Teilnehmerzahl bei Online-Kursen nicht wie bei klassischen Kursangeboten begrenzt

Diese Auffassung ließen die Richter des Landgerichts Bielefeld nicht gelten. Typisches Merkmal für die vom Widerrufsrecht ausgenommenen Verträge sei es, dass der Unternehmer nur eine begrenzte Zahl von Kunden gleichzeitig bedienen könne und daher die Leistungszeit im voraus genau festlegen müsse. In diesem Fall könnten kurzfristige Stornierungen dazu führen, dass die erneute Besetzung eines Teilnehmerplatzes nicht mehr möglich ist. Anders als bei einem klassischen Kursangebot sei die Teilnehmerzahl beim angebotenen Online-Kurs jedoch nicht begrenzt. Der Anbieter müsse deshalb auch keine besonderen Vorkehrungen treffen, um aufgrund der Anmeldungen zu einem bestimmten Zeitpunkt leistungsfähig zu sein.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.09.2012
Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online

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Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR)
Jahrgang: 2012, Seite: 737
MMR 2012, 737

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Dokument-Nr.: 14124 Dokument-Nr. 14124

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