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Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 09.12.2010
- L 1 KR 187/10 und L 1 KR 189/10 -
Hessisches LSG: Krankenkasse hat 24-stündige Pflege schwerstkranker Kinder zu leisten
Eltern müssen bei Behandlungspflege keine Kürzung hinnehmen
Wird die 24-stündige Behandlungspflege von einer anderen Pflegekraft erbracht als die Grundpflege, sind die Kosten für die Behandlungspflege in vollem Umfang von der gesetzlichen Krankenkasse zu zahlen. Dabei darf sie weder den Zeitaufwand für Grundpflege noch das Pflegegeld in Abzug bringen. Dies entschied das Hessische Landessozialgericht.
In den zu entscheidenden Fällen benötigen die jeweils sehr schwer erkrankten
Anspruch auf umfassende Behandlungspflege und Pflegegeld
Die Richter beider Instanzen gaben den
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.02.2011
Quelle: Hessisches Landessozialgericht/ra-online
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Dokument-Nr. 11076
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