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Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 02.08.2012
- 8 B 1595/12 -
Kundgebung der NPD in Darmstadt darf unter Auflagen stattfinden
Drohende konkrete Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch angemeldete Versammlung nicht erkennbar
Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat eine Beschwerde der Stadt Darmstadt gegen eine Eilentscheidung des Darmstädter Verwaltungsgerichts zurückgewiesen, mit der das Gericht einem Eilantrag der NPD entsprochen und das Verbot einer Kundgebung auf dem Luisenplatz aufgehoben hatte.
Die
Kundgebung darf unter Auflagen stattfinden
Gemäß der Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs kann die Kundgebung wie vom Veranstalter angemeldet unter der Auflage stattfinden, dass sie nur auf einem Teil des Luisenplatzes durchgeführt werden darf, für den eine Veranstaltung/Kundgebung am 3. August 2012 zum Zeitpunkt der Verbotsverfügung noch nicht genehmigt war.
Verbotsverfügung des Oberbürgermeisters offensichtlich rechtswidrig
Zur weiteren Begründung führte das Gericht - wie bereits das Verwaltungsgericht Darmstadt in seinem angefochtenen Beschluss - aus, dass das von der Stadt verfügte Totalverbot der Kundgebung offensichtlich rechtswidrig sei, da von der Stadt weder konkret nachgewiesen noch sonst wie ersichtlich sei, dass durch die angemeldete
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.08.2012
Quelle: Hessischer Verwaltungsgerichtshof/ra-online
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Dokument-Nr. 13899
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