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Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 01.07.2019
- 4 B 866/19 -
Beengte Unterbringung von Fernfahrern in Mehrbettzimmern, mit Gemeinschaftsküche, einem Aufenthaltsraum und Gemeinschaftsbädern stellt keine Wohnnutzung dar
Vorliegen einer Beherbergung
Bei der beengten Unterbringung von Fernfahrern in Mehrbettzimmer, mit einer Gemeinschaftsküche, einem Aufenthaltsraum und Gemeinschaftsbädern, handelt es sich nicht um eine Wohnnutzung. Vielmehr ist darin eine Beherbergung zu sehen. Dies hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Eigentümerin eines Wohngebäudes nutzte das Gebäude zur
Kein Vorliegen einer genehmigten Wohnnutzung
Der Hessische Verwaltungsgerichtshof bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Bei der räumlich beengten
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.05.2020
Quelle: Hessischer Verwaltungsgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Verwaltungsgericht Darmstadt, Beschluss vom 20.03.2019
[Aktenzeichen: 2 L 99/19.DA]
Jahrgang: 2020, Seite: 479 GE 2020, 479 | Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht Rechtsprechungsreport (NVwZ-RR)
Jahrgang: 2019, Seite: 943 NVwZ-RR 2019, 943
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Dokument-Nr. 28714
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