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Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 03.03.2016
- 4 B 403/16 -
Eigentümer einer Doppelhaushälfte hat keinen Anspruch auf Untersagung der Unterbringung von 15 Flüchtlingen in benachbarter Doppelhaushälfte
Unterbringung von 15 Flüchtlingen in zwei Drei-Zimmer-Wohnungen stellt zulässige Wohnnutzung dar
Der Eigentümer einer Doppelhaushälfte kann nicht im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes von der zuständigen Bauaufsichtsbehörde die Untersagung der Unterbringung von 15 Flüchtlingen in der benachbarten Doppelhaushälfte verlangen. Denn eine solche Unterbringung stellt jedenfalls dann eine zulässige Wohnnutzung dar, wenn keine Überbelegung vorliegt. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof Hessen entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juni 2015 vereinbarte die Stadt Taunusstein mit dem Eigentümer einer
Verwaltungsgericht untersagte Unterbringung von mehr als 10 Flüchtlingen
Das Verwaltungsgericht Wiesbaden untersagte sofort die
Verwaltungsgerichtshof hält Unterbringung der 15 Flüchtlinge für zulässig
Der Verwaltungsgerichtshof Hessen entschied zu Gunsten des Hauseigentümers und hob daher die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf. Der Nachbarin habe kein Anspruch auf eine Untersagung der
Aufnahme von 15 Flüchtlingen in zwei Drei-Zimmer-Wohnungen stellt zulässige Wohnnutzung dar
Die
Eventuelle Lärmstörungen begründen nicht Untersagung der Unterbringung
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs haben eventuelle Lärmstörungen keine Untersagung der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.11.2016
Quelle: Hessischer Verwaltungsgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Verwaltungsgericht Wiesbaden, Beschluss vom 14.01.2016
[Aktenzeichen: 6 L 1382/15.WI]
Jahrgang: 2016, Seite: 618 DÖV 2016, 618 | Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 2016, Seite: 633 WuM 2016, 633
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Dokument-Nr. 23368
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