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Finanzgericht Köln, Urteil vom 11.12.2018
- 10 K 1668/17 -
Kein Spendenabzug für Zahlung zur Dauer-Unterbringung eines sog. Problemhundes
Zweckgebundene Zahlung stellt keine "Zuwendung zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke" dar
Das FG Köln hat entschieden, dass eine zweckgebundene Zahlung zur Dauer-Unterbringung eines sogenannten Problemhundes in einer Tierpension nicht als Spende abgezogen werden kann.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Als "Gassigängerin" eines Tierschutzvereins wuchs der Klägerin ein sog. Problemhund ans Herz, der nicht mehr vermittelbar war. Da die Klägerin den
Streit um Unterbringungskosten für "Problemhund"
Das Finanzamt erkannte die Zahlung nicht als Spende an. Mit der hiergegen erhobenen Klage machte die Klägerin geltend, dass der von ihr geleistete Betrag dem
FG: Keine Spende eher Unterhaltsleistung
Dem folgte das Gericht nicht und versagte den Spendenabzug. Der
Revision zugelassen
Der Bundesfinanzhof in München hat auf die durch die Klägerin erhobene Nichtzulassungsbeschwerde mit Beschluss vom 12.12.2019 die Revision zugelassen, die unter dem Aktenzeichen X R 37/19 geführt wird.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.07.2020
Quelle: Finanzgericht Köln, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 28985
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