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Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 26.03.2014
- 6 K 231/12 -
Anwalt kann nicht Anzug, Hemd, Hose und Schuhe als Business-Kleidung von der Steuer absetzen
Anzug wegen möglicher privater Nutzung nicht steuerlich absetzbar / Business-Kleidung stellt keine typische Berufsbekleidung im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG dar
Die Business-Kleidung eines Rechtsanwalts ist nicht als typische Berufsbekleidung im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG anzusehen. Daher sind die Anschaffungskosten nicht als Werbungskosten von der Steuer absetzbar. Denn Business-Kleidung kann nicht nur für den Beruf, sondern auch privat genutzt werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Finanzgerichts Hamburg hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach seiner Anstellung durch eine international tätige Rechtsanwaltskanzlei kaufte sich ein
Keine Abzugsfähigkeit der Business-Kleidung
Das Finanzgericht Hamburg entschied gegen den
Gefahr der uferlosen Ausweitung der Abzugsfähigkeit
Würde man es zulassen die Kosten für
Vorliegen einer typischen Berufsbekleidung bei Ausschluss der privaten Nutzungsmöglichkeit
Demnach sei nur dann von einer typischen
- Amtstrachten (BFH, Urt. v. 24.01.1958 - VI 278/56 U -)
- schwarzer
- schwarzer
- Frack eines Kellners (BFH, Urt. v. 09.03.1979 - VI R 171/77 -)
- weißer Arztkittel (BFH, Urt. v. 06.12.1990 - IV R 65/90 -)
- uniformähnliche Dienstkleidung der Mitarbeiter einer Fluggesellschaft (Hessisches FG, Urt. v. 09.03.1992 - 4 K 2725/90 -)
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.08.2014
Quelle: Finanzgericht Hamburg, ra-online (vt/rb)
Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:
Fundierte Fachartikel zum diesem Thema beim Deutschen Anwaltsregister:
Jahrgang: 2014, Seite: 240 BerlinerAnwBl 2014, 240
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Dokument-Nr. 18730
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